Befriedungsgebühr durch Nichtstun
von , veröffentlicht am 30.01.2010Dass man auch durch Nichtstun eine besondere Gebühr, nämlich die Befriedigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, verdienen kann, zeigt der Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 20.12.2009 - (420) 47 Js 395-08 Ls (60/08)-. So kann eine Befriedigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG auch - mittelbar - durch das Nichteinlegen eines Rechtsmittels entstehen, wenn infolge der Tätigkeit des Rechtsanwalts dadurch in einem anderen Verfahren eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Nach dem AG Berlin-Tiergarten fällt dann in jenem Verfahren die Befriedigungsgebühr an.
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenDetlwf Burhoff kommentiert am Permanenter Link
Hallo Hrer Mayer, ist das richtig? Das AG sagt doch gerade, dass es die Gebühr nicht fürs "Nichttun" gibt, sondern für den Rat, ein Rechtsmittel nicht einzulegen, weshalb dann ein anderes Verfahren eingestellt wird. Das ist m.E. schon ein Unterschied. Mfg; D.Burhoff