Halterhaftung verfassungswidrig! Ob`s stimmt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.01.2010

Man liest es immer wieder: Irgendetwas sei verfassungswidrig. Nun also angeblich auch die immer wieder ins Gespräch gebrachte Halterhaftung im fließenden Verkehr, so jedenfalls der DAV. Für den ruhenden Verkehr gibt`s die Halterhaftung ja bereits in § 25a StVG und die Vorschrift ist verfassungskonform, BVerfG NZV 1989, 398. Der DAV zu dem Thema:

"...Die Einführung der Halterhaftung für Zuwiderhandlungen im fließenden Straßenverkehr wird seit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments erneut diskutiert. Die „Halterhaftung“ verstößt aber gegen den Grundsatz, dass es keine „Strafe ohne Schuld“ geben darf. Damit würde ein Einstieg in ein System gewählt, welches aus guten Gründen bisher abgelehnt worden ist. Gefahr besteht nach Ansicht des DAV, dass es künftig Entwicklungen geben könnte, bei denen sich die Behörden nicht einmal mehr die Mühe machen würden, wer ein Verstoß begangen hat, sondern bevorzugt den Halter heranziehen. „Es ist verfassungswidrig, wenn der Halter eines Fahrzeuges bestraft wird, ohne dass er selbst einen Verstoß begangen hat“, so Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Zwar seien Maßnahmen, die die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen, begrüßenswert. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn derjenige, der einen Verkehrsverstoß begangen hat, ermittelt und bestraft werde. „Die Einführung der Halterhaftung für Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit aber kontraproduktiv“, erläutert Meier-van Laak weiter...."

 

Zur Halterhaftung des § 25a StVG: Krumm, SVR 2007, 277; Sandherr, NZV 2007, 433.

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