Zur Haftung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 27.01.2010

Ist der Geschäftsführer zugleich der Alleingesellschafter einer GmbH, haftet er gegenüber der GmbH für Verfügungen aus dem Gesellschaftsvermögen nur bei Verstoß gegen dem Gläubigerschutz dienenden Vorschriften (wie. z.B. §§ 30, 64 GmbHG). Dies bestätigte der BGH mit seinem Urteil vom 26.10.2009 – II ZR 222/08. Grund ist die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers an die Gesellschafter (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG). Handelt ein Geschäftsführer in Umsetzung der Weisung, haftet er grundsätzlich nicht. Im Fall des Alleingesellschafter-Geschäftsführers unterliegt der handelnde Geschäftsführer damit zugleich seinen Weisungen als Gesellschafter. Grenze sind die dem Gläubigerschutz dienenden Vorschriften. In diesen Fällen muss ein Geschäftsführer sogar die Befolgung der Weisung verweigern, um einer eigenen Haftung zu entgehen. Zum Streitpunkt können solche Zahlungen werden - wie im Fall des BGH (Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens) - wenn die Anteile der GmbH später veräußert werden.

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