Fleppe weg - jetzt geht`s dem Führerscheintourismus an den Kragen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.01.2010

Das OVG Münster, Beschluss vom 20.01.2010 - 16 B 814/09 hat entschieden, dass die 3. Führerscheinrichtlinie von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden konsequent durchgesetzt werden kann. Der Antragssteller im verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss so nun erst einmal auf die Benutzung seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland verzichten. Aus der Beck-Aktuell Meldung hierzu:

"...Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass es nach der am 19.01.2009 in Kraft getretenen Dritten Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) verboten ist, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen beziehungsweise eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Die unter der Geltung der Zweiten Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) vom EuGH aufgestellten einengenden Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland seien nicht mehr einschlägig...Insbesondere komme es jetzt nicht mehr auf einen aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Nachweis eines Verstoßes gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis an, so das OVG weiter. Auch hätten die an der Dritten Führerscheinrichtlinie beteiligten europäischen Gremien während des Normsetzungsverfahrens deutlich gemacht, dass es ihnen um eine wirkungsvolle Unterbindung des die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Führerscheintourismus gehe...."

 

Ich vermute mal glatt, dass es auch dieser Fall am Ende zum EuGH schafft, oder?

 

 

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Zur Fahrerlaubnisentziehung und dem hiermit zusammenhängenden Problem des Führerscheintourismusses (incl. 2. und 3. Führerscheinrichtlinie): Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010, Rn. 639 ff.

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2 Kommentare

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Der Beschluss aus Münster war so zu erwarten. Schließlich ignoriert man auch den aktuellen Wierer Beschluss und verwertet immer noch eigene Einlassung und die Mitwirkungspflicht, wie sich im folgenden Beschluss zeigt: Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1413/09
Nur zu klar Stellung diese Sachlage basiert noch auf der 2 Richtlinie!

Desweiteren ist man in Koblenz genau gegenteiliger Meinung, das VG sowie der OVG halten die Rechtssprechung des EugH auch zukünftig auf die 3 Rilie insbesonderen auf den Artikel 11 übertragbar.

VG Koblenz:Aktenzeichen: 5 L 1246-09 und Aktenzeichen: 5 L 970/09
OVG Koblenz Datum: 09.12.2009 Aktenzeichen: 10 B 11127/09

Des weiteren ist auch der VGH Kassel der Ansicht, das Eu-Führerscheine die nach dem 19.01.2009 erteilt wurden, weiter Anerkennungpflichtig sind.

Hessischer Verwaltungsgerichthof 2 B 3038/09 Beschluss vom 16.12.09

 Hessischer Verwaltungsgerichthof 2 B 2138/09 Beschluss vom 4.12.09

Der VGH Bayern vertritt wiederum die Meinung aus Münster, im Gegensatz zu dem VG Regensburg, der in zwei Entscheidungen die a. Wirkung hergestellt hat.

Daher ist es auch eher zu erwarten das dass VG Kassel und das VG Regensburg ein Ersuchen an den EugH als erforderlich sieht.

 

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Aktuelles Anerkennung des EU Führerschein nach dem 19. Januar 2009

OVG Koblenz Beschluss vom 09.12.2009 ausländischer EU Führerschein muss auch nach dem Stichtag 19.01.2009 erteilt, in Deutschland uneingeschrängt anerkannt werden, das ist nun neben dem VGH Hessen Beschluss die zweite höchstrichterliche Entscheidung, die wegen den ergangenen EUGH Urteilen der letzten Jahre, europarechtliche bedenken äußern die Anerkennung von ausländischen EU Führerscheinen die nach dem 19.01.2009 erteilt wurden zu verweigern.

Auf deutsch:
EU Führerscheine die nach dem 19.01.2009 erteilt wurden, müssen laut OVG Koblenz und VGH Hessen in Deutschland trotz MPU Auflage anerkannt werden.

Rolf Herbrechtsmeier

http://WWW.Tarabas68.de

OVG Koblenz 09.12.2009
Aktenzeichen: 10 B 11127/09

QUELLE - hier können Sie den Beschluss vollständig nach lesen:
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Urteile%20ausl.%20FE/Urteil%20%20OVG%20Koblenz%20-%2010%20B%2011127-09%20-%2009.12.2009.htm

Gericht:

OVG Koblenz

Datum:

09.12.2009

Aktenzeichen:

10 B 11127/09
Vorinstanz:

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 9. Dezember 2009 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-€ festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. zum Darlegungserfordernis § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss darauf gestützt, dass die für eine Nichtanerkennung des tschechischen Führerscheins des Antragstellers allein in Betracht kommende Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - voraussetzt, dass die Fahrerlaubniserteilung durch den betreffenden EU-Mitgliedstaat während des Laufs einer mit der Fahrerlaubnisentziehung im Inland verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt ist. Es hat dies eingehend - über 5 Seiten - begründet und dabei insbesondere auf die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der wortgleichen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung - FeV a.F. - abgehoben. Zudem hat es sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung nicht zuletzt auch schon ausführlich mit der zum Teil im Schrifttum vertretenen abweichenden Rechtsauffassung - auf die der Antragsgegner unter anderem die Beschwerde stützt - befasst. Demgegenüber hat sich der Antragsgegner, dem es zufolge der eingangs genannten Bestimmung oblegen hätte, sich in der Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung „auseinanderzusetzen", darauf beschränkt, die mit der Richtlinie 2006/126/EG - Art. 11 Abs. 4 2. Unterabsatz - statuierte Verpflichtung zur Nichtanerkennung von nach einer Fahrerlaubnisentziehung im Inland seitens eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgestellten Führerscheinen hervorzuheben und sich im Übrigen auf einen bestimmten Beitrag im Schrifttum sowie zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel und des Senats zu beziehen.

Gerade mit dem Übergang von der in der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten bloßen Möglichkeit einer Anerkennungsversagung zu der mit der Richtlinie 2006/126/EG erfolgten Anordnung der Nichtanerkennung hat sich nun aber das Verwaltungsgericht ausgiebig beschäftigt und ist dabei mit guten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass hieraus keineswegs abgeleitet werden könne, dass sich die besagte EuGH-Rechtsprechung zu § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. nicht auf die Bestimmung des
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV übertragen lasse. Ergänzend sei hierzu nur hervorgehoben, dass selbstverständlich auch Art. 11 Abs. 4 2. Unterabsatz der Richtlinie 2006/126/EG eine Ausnahmevorschrift zur grundsätzlichen Anerkennungspflicht gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie ist und von daher -ebenso wie Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG -eng auszulegen ist. Dass die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind, gilt namentlich dann, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten erleichtern soll

(vgl. hierzu z.B. Urteil des EuGH vom 29. April 2004 - C - 476/01 -, Kapper)

- dem auch der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aufgestellte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dient (vgl. Nr. 2 der der Richtlinie vorangestellten Erwägungen).
In dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Schrifttumsbeitrag - zu dem sich, wie gesagt, ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht verhalten hat - wird die Rechtsauffassung, dass die EuGH-Rechtsprechung zu § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. überholt sei, wiederum allein daraus hergeleitet, dass die Richtlinie 2006/126/EG „nunmehr grundsätzlich die Nichtanerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (vorsieht)". Soweit dort ergänzend festgestellt wird, dass die Richtlinie dies „gerade für solche Fälle" - gemeint sind Führerscheinausstellungen nach Ablauf der Sperrfrist - vorsehe, wird dies schlicht in den Raum gestellt.

Auch das Verwaltungsgericht Kassel leitet in seinem vom Antragsgegner zitierten Beschluss vom 22. Juni 2009 - 2 L 476/09 - die Übereinstimmung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit dem Europarecht ausschließlich aus der „uneingeschränkten Geltung" der in Art. 11 Abs. 4 2. Unterabsatz der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nichtanerkennung her, ohne hierzu irgendwelche vertiefenden Ausführungen zu machen.

Schließlich hat der Senat keineswegs bereits in seinem vom Antragsgegner angeführten Urteil vom 31. Juli 2009 - 10 A 10060/09.OVG - „die Ausnahmetatbestände in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV .... als europarechtskonform gesehen". Er hat dort vielmehr lediglich festgestellt, dass die am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Regelung des § 11 Abs. 4 2. Unterabsatz der Richtlinie 2006/126/EG, die allenfalls für die in Rede stehende Nichtanerkennung in Betracht komme, nicht auf vor dem Inkrafttreten erteilte Fahrerlaubnisse - wie im dort entschiedenen Fall - anzuwenden sei.

Nach alledem muss es bei der vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Regelung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 

Rolf Herbrechtsmeier

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