Berechnung der Auslagenpauschale bei Prozesskostenhilfe - eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung?
von , veröffentlicht am 23.01.2010Die Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung, ob die Auslagenpauschale bei Prozesskostenhilfe auf der Basis der Regelvergütung oder der PKH-Vergütung zu berechnen ist, wurde dem OLG Nürnberg -Beschluss vom 13.10.2009 - 6 W 377/09 - vorgelegt. Aus formalen Gründen hob das Gericht die Ausgangsentscheidung auf und legte in einem ausführlichen obiter dictum eingehend dar, dass die Rechtsprechung, die die Auslagenpauschale für Beratungshilfe nicht nach den fiktiven gesetzlichen Regelgebühren bemisst, sondern nach den niedrigeren Festgebühren für Beratungshilfe, nicht auf die Berechnung der Auslagenpauschale bei Prozesskostenhilfe zu übertragen ist. Vielmehr lasse sich bei der Prozesskostenhilfe die Auslagenpauschale widerspruchsfrei nur auf der Grundlage der Regelgebühren berechnen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenBerH- und PKH-A... kommentiert am Permanenter Link
Ich frage mich, warum Anwälte solche BerH- und PKH-Mandate überhaupt noch annehmen. Erst sollen sie für einen Hungerlohn qualitativ hochwertige Dienste leisten und anschließend müssen sie sich mit den Kostenbeamten über die Pfennige streiten.
Heinz-Ulrich Schwarz kommentiert am Permanenter Link
Diese Streitfrage ist jetzt gesetzlich gerade anders geregelt worden als das OLG oben entschieden hat. Die 20% sind aus den PKH Gebühren zu berechnen, und zwar seit 1.1.2004
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1_89.html