Nur "Billiganwalt" für die Personalvertretung?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.01.2010

Das VG Karlsruhe hatte im Beschluss vom 11.12.2009 - 14 K 2747/09 - die Frage zu entscheiden, ob die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten auch dann gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG von der Dienststelle zu tragen sind, wenn mit diesem eine Zeit Zeithonorarvereinbarung abgeschlossen worden ist. Obwohl im Verfahren vorgerechnet wurde, dass eine Vergütung auf der Basis der gesetzlichen Gebühren zu einem Stundensatz von rund 34 € geführt hätte und obwohl der vereinbarte Stundensatz mit 160 € als sehr moderat einzustufen ist, stellte sich auf das Gericht auf den Standpunkt, dass von der Dienststelle die Kosten nur zu tragen sind, wenn die Gebührenforderung in ihrer Höhe der gesetzlichen Vergütung nach den Bestimmungen des RVG entspricht. Zu einem Stundensatz von 34 € ist es aber einem qualifiziert und spezialisiert arbeitenden Anwalt nicht möglich, kostendeckend ein Mandat zu führen. Wenn das RVG die Möglichkeiten einer Vergütungsvereinbarung vorsieht, ja sie in manchen Bereichen sogar fördert - Beratung und Gutachtenerstattung -, ist der vom Verwaltungsgericht Karlsruhe gewählte Satz, die Dienststelle sei lediglich verpflichtet, Gebühren in der Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG zu übernehmen, meiner Meinung nach nicht mehr zeitgemäß. 

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