Handlungsbedarf: Neue Compliance-Anforderungen an Vergütungssysteme in der Versicherungsbranche

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 12.01.2010

 

von Diana Illing, Rechtsanwältin der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH München

 

kurz vor Weihnachten hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Rundschreiben 23/2009 vom 21. Dezember 2009 neue Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich aufgestellt und damit die bestehenden Regelungen des bisherigen Rundschreibens 1/78 sowie die Ausführungen in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Versicherungen [MaRisk (VA)] zu den betrieblichen Anreizsystemen durch geänderte und zum Teil erweiterte Regelungen ersetzt.

Die allgemeinen Regeln gelten für alle Unternehmen des Versicherungsbereichs. Besondere Regelungen sind für bedeutende Finanzinstitutionen mit sog. „G-20 Signifikanz“ vorgesehen (Kriterien dafür sind die Größe des Unternehmens, die Vergütungsstruktur sowie Art, Umfang, Komplexität und Internationalität der Geschäftsaktivität und die Höhe der Bilanzsumme).

Inhaltlich enthält das Rundschreiben allgemeinen Regelungen für die Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter. Neu ist dabei die Regelung, dass zukünftig die Grundsätze der Vergütung in den Organisationsrichtlinien der Unternehmen festgelegt werden sollen.

Daneben gelten ab sofort spezielle Anforderungen für Unternehmen mit „G-20 Signifikanz“ und die Vergütung von Geschäftsleitern und Mitarbeitern, die hohe Risikopositionen begründen können. Praxisrelevant ist dabei die Verpflichtung, für Teile von variablen Vergütungen (mindestens 40 %) angemessene Zurückbehaltungszeiträume vorzusehen. Als angemessen gilt dabei regelmäßig ein Zeitraum von 3 Jahren.

Das Rundschreiben gilt mit sofortiger Wirkung – eine Umsetzungsfrist ist nicht vorgesehen. Jedes Versicherungsunternehmen sollte daher umgehend prüfen, ob bereits bestehende arbeitsrechtliche Vereinbarungen mit den neuen Anforderungen in Einklang stehen und muss diese - so sieht es das Rundschreiben vor - ggf. mit zivil- und arbeitsrechtlich zulässigen Mitteln anpassen. 

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