Fotokopiekosten des Pflichtverteidigers
von , veröffentlicht am 09.01.2010Das OLG Köln hat im Beschluss vom 11.12.2009 - 2 Ws 496/09 - zwei interessante Fragen im Zusammenhang mit Fotokopiekosten eines Pflichtverteidigers entschieden. In einem Strafverfahren war zur Verfahrenssicherung ein weiterer Pflichtverteidiger bestellt worden. Nach dem OLG Köln musste dieser sich nicht zur Akteneinsicht auf die vom Erstverteidiger gefertigten Ablichtungen verweisen lassen. Für das OLG Köln waren sogar Kopierkosten in Höhe von 15.657 € für 104.226 Ablichtungen erforderliche Auslagen im Sinne des § 46 RVG, da die Verfahrensakten nicht in vollständiger Form digitalisiert zur Verfügung standen, wobei unter anderem die digitalisierte Fassung einzelne Seiten übersprungen hatte. Für das Gericht war ein Abgleich, welche Aktenseiten bei der die Digitalisierung übersprungen worden sind, um nur diese abzulichten, für den Pflichtverteidiger mit unzumutbarem Arbeitsaufwand verbunden.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA JM kommentiert am Permanenter Link
Lücken in der Akte "abdichten" durch Ablichten? ;-)
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis- Spracherkennung.......