Es bleibt dabei: Nur eingeschränktes Beschwerderecht der Staatskasse bei Prozesskostenhilfe!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.01.2010

Der BGH hat im Beschluss vom 17.11.2009 - VIII ZB 44/09 -  nochmals ausdrücklich betont, dass bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen die Beschwerdebefugnis der Staatskasse auf die in § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer Zahlungsanordnung beschränkt ist. Die Staatskasse kann nur solche Beschwerdeanträge stellen, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen. Ausdrücklich betonte der BGH, dass eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, unstatthaft ist. Mit dieser Entscheidung setzt der BGH ein Signal in die richtige Richtung, angesichts der allenthalben zu beobachtenden Tendenz, die Ausgaben für die Prozesskostenhilfe durch gesetzliche Änderungen (z. B. FamFG) und durch eine restriktive Bewilligungspraxis zu reduzieren.

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