Nochmals: Schwellengebühr und Verkehrsunfallregulierung
von , veröffentlicht am 02.01.2010Mit der leidigen Frage bei der Verkehrsunfallregulierung, ob denn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, hat sich auch das AG Düsseldorf im Urteil vom 14.8.2009 - 20 C 1990/09 - befasst. Die Besonderheit des Falles war, dass der Mandant der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig war und demzufolge sich mit seinem Anwalt nur mittels Dolmetscher besprechen konnte. Das Gericht sah hierin keine "relevante Erschwernis" beziehungsweise konkrete zeitliche Verzögerung oder Steigerung des Umfangs der Sache, die über das übliche hinausginge; für die Annahme eines überdurchschnittlichen Umfangs oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei Verkehrsunfallsachen komme vor allem die Durchführung einer notwendigen Ortsbesichtigung in Betracht. Aus meiner Sicht ist die Entscheidung des AG Düsseldorf kritikwürdig, denn die Einschaltung eines Dolmetschers bei der Erörterung der Angelegenheit mit dem Mandanten setzt neben erhöhtem organisatorischen Aufwand naturgemäß auch erhöhten zeitlichen Aufwand voraus.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA JM kommentiert am Permanenter Link
" ist die Entscheidung des AG Düsseldorf kreditwürdig" - oder doch eher kritikwürdig? ;-)
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis - die "Launen" der Spracherkennung..........
Michael Langhans kommentiert am Permanenter Link
Erstaunlich, dass die Ortsbesichtigung als Kriterium angesehen wird, der Dolmetschner aber nicht - denn ersteres Kriterium kann der Anwalt steuern, letzteres nicht. Beide aber führen zu mehraufwand. Und dann bleibt immer noch die Frage offen, ob ein Dolmetscher in jeder Besprechung anwesend war. Jeder, der bereits einmal versucht hat, dem ohne Dolmetscher erschienenen Mandanten zu helfe, weiss wie müssig das sein kann...
meditationsverw... kommentiert am Permanenter Link
kenne zwar jetzt den Wortlaut der Entscheidung nicht, aber sollte der Inhalt tatsächlich so sein, so ist es halt eine unbedeutende Falschentscheidung eines Amtsrichters, der halt die Kriterien der RVG nicht verstanden hat. Weg damit und nicht beachten.
Stefan Schmeding kommentiert am Permanenter Link
Aus den Gründen der kritisierten Entscheidung:
"Soweit ausschließlich eine Besprechung mit dem Mandanten in Rede steht und der Kläger hierzu vorbringt, der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig zu sein und sich demzufolge mit der Anwaltskanzlei Decker nur mittels Dolmetscher besprochen zu haben, ist eine konkrete relevante Erschwernis beziehungsweise konkrete zeitliche Verzögerung oder Steigerung des Umfangs der Sache, die über das übliche hinausginge, weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch soweit durch einen Dolmetscher das in der Ausgangssprache Gesagte jeweils in der Übersetzungssprache nochmals wiedergegeben werden muss, ergibt sich insbesondere bei der vorliegend sehr einfach gelagerten Sache nicht notwendigerweise ein Besprechungsumfang, der über demjenigen eines einfachen Mandantengesprächs ohne Dolmetscher anzunehmen wäre."