Erhöhte Anforderungen für die Anwaltsbeiordnung in selbstständigen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.01.2010

In selbstständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen ist nach § 78 Abs. 2 FamFG eine Anwaltsbeiordnung nur auszusprechen, wenn wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Mit der Auslegung dieser am 01.09. 2009 in Kraft getretenen Bestimmung hat sich das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 10.12.2009 - 8 WF 204/09 - befasst. Insbesondere hat das Gericht zu der Streitfrage Stellung genommen, ob ein Regel-/Ausnahmeverhältnis vorliegt, die Beiordnung also nur noch in Ausnahmefällen oder im Regelfall vorzunehmen ist. Das OLG Düsseldorf hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein solches Regel-/Ausnahmeverhältnis dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen und aus der Perspektive eines juristischen Laien zu prüfen ist, wobei es ausreicht, dass die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist. Da die mit § 78 Abs. 2 FamFG vorgenommene Einschränkung der Beiordnung meiner nach Auffassung nicht zuletzt verfassungsrechtlich bedenklich ist - gerade in selbstständigen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren mit hoher auch emotionaler Beteiligung der Parteien würde eine vermögende Partei häufig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen- ist eine eher restriktive Auslegung der Einschränkungen in § 78 Abs. 2 FamFG wie durch das OLG Düsseldorf vorgenommen zu begrüßen.

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