§ 111a StPO: Beschwerde gegen den Beschluss bei sog. "Zuständigkeitsverschiebung"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.12.2009

Meist wird der § 111a StPO - Beschluss durch den Ermittlungsrichter erlassen. Hiergegen ist die Beschwerde möglich, die ja auch oft eingelegt wird. Zwischenzeitlich kann dann aber schon (ohne Wissen des Beschwerdeführers) Anklage erhoben worden sein. In diesen Fällen wird die Beschwerde umgedeutet in einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung. Dies hat jetzt nochmals das KG, Beschl. v. 24.6.2009 - 3 ARs 9/09 = Blutalkohol 2009, 341 klargestellt. Während die meisten Richter dieses Problem kennen, laufen Verteidiger durch eine an der falschen Stelle (nämlich beim Ermittlungsrichter) angebrachte Beschwerde Gefahr, wertvolle Zeit (für seinen Mandanten) im Strafverfahren zu vergeuden. Der Ermittlungsrichter wird nämlich immer zuerst die Akte von der Staatsanwaltschaft anfordern, um dann seine Unzuständigkeit festzustellen und die Akte (unbearbeitet) zurücksenden.   

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Sehr geehrte Damen und Herren,

haben Sie einen Rat, wie ich in diesem Fall wieter vorhehen kann. 

 

Welches Rechtsmittel habe ich, wenn der bestellte Insolvenzverwalter, bei der Gläubigerversammlung wegen Befangenheit zur Schuldnerin ( GmbH ) abgewählt werden sollte. Grund: RA Dr. D. hatte sich vor dem Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung, als Prozessbevollmächtigter für die Schuldnerin beim LG bestellt und meine Schadensersatzklage zurückgewiesen.

Die Rechtspflegerin und der Verwalter haben bewußt in der Gläubigerversammlung die Gläubiger getäuscht.

Der Verwalter sicherte den Gläubegern in der Gläubigerversammlung ( 2 Gläubiger) aber zu, er habe schon die Anfeschtung § 133 InsO gegen die Schuldnerin vorbereitet  und alle Gläubiger können mit einer 100% Befriedigung rechnen. ( 100.000,00 Euro)

Auf dieser Zusicherung von dem Insolvenzverwalter empfehlte die Rechtspflegrin, die Gläubiger mögen ihren Antrag wegen   Befangenheit  des Verwalters zurückzunehmen, was wir auch dann einlenkten.

Danach trat zuerst eine Verfahrungsverschleppung ein, dann stellte der verwalter PKH Antrag, der aber Abgelehnt werden musste. Der Verwalter hat den Antrag auf PKH so gestellt, dass keine Aussicht  auf Erfolg erkennbar war, § 114 TPO. Hiermit wurden die Wünsche des GF. und Verwalters erfüllt.

Jetzt konnte der Verwalter die Anfechtung § 133 InsO nicht durchführen, und die Gläubiger können kein Geld bekommen.

Das Insolvenzgericht kann und will den Verwalter nicht entlassen,  § 59 InsO da dieser viele Jahre ein guter Mitarbeiter mit den Rechtspfleger ist.

Die Rechtspflegerin  will auch ihren Mangel nicht eingestehen § 58 und 59 InsO und Die Richterin will auch nicht bei ihrer  Mitarbeiterin einen Fehler feststellen.

Ich frage an, ob dieses  der richtige Weg ist, wie die Untraue § 266 StGB im Insolvenzverfahren belohnt werden sollte.

Ist dieses mit einem Rechtsstaat und von einem Richter so vorgesehen.

mfg

R. Klein

 

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