DVD mit Audiodateien nicht wie Ausdrucke und Ablichtungen abrechenbar

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.12.2009

Das OLG Köln hat sich im Beschluss vom 25.07.2009, - 2 Ws 325/09 - mit der Frage befasst, welche Kosten anfallen, wenn eine DVD mit 3425 Audiodateien vom Verteidiger kopiert wird. Dem Verteidiger in einer Strafsache war nämlich eine DVD mit 3425 Audiodateien von TÜ- Mitschnitten überlassen worden. Da die Dateien nur abgehört und nicht ausgedruckt werden konnten, beantragte der Verteidiger nach Freispruch seines Mandanten die Erstattung einer Pauschale für 4.783 Ablichtungen nach Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG. Dabei behandelte er jede einzelne Audiodatei wie eine Ablichtung nach Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG. Der Rechtspfleger setzte im Rahmen der Kostenfestsetzung lediglich die übrigen Fotokopiekosten fest, für die Herstellung der DVD lediglich jedoch nur einen Betrag von 2,98 €. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte vor dem OLG Köln keinen Erfolg. Eine DVD mit Audiodateien falle dem Wortlaut nach nicht unter Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG, weil es sich nicht um Textdokumente handle, so dass technisch weder Ablichtungen noch Ausdrucke hergestellt werden könnten. TÜ-Mitschnitte wie sie hier auf der DVD gespeichert worden seien könnten jedoch abgeschrieben und so zu Textdokumenten werden, von denen Ablichtungen hergestellt werden könnten. Allerdings seien die Kosten der Höhe nach auf die für die Herstellung einer DVD-Kopie tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu beschränken, gegen die vom Rechtspfleger geschätzten Kosten von 2,50 € zzgl. MwSt. sei nichts einzuwenden.

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