BSG: Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.12.2009

Das Bundessozialgericht in Kassel hat mit Urteil vom 17.12.2009 (B 4 AS 20/09 R) entschieden, dass die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme nur dann zu einer Absenkung des Arbeitslosengelds II führt, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinba­rung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfebedürftigen geschlossen worden ist.

In der Pressemitteilung des BSG heißt es zu Sachverhalt und Entscheidungsgründen:

Die Klägerin stand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Eine Eingliederungsvereinbarung war zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft gab der Kläge­rin unter dem 19. Oktober 2006 auf, ab 23. Oktober 2006 an einer Maßnahme der Eignungsfeststel­lung/Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung, die am 16. Oktober 2006 begonnen habe und bis 8. Dezember 2006 dauern werde, teilzunehmen. Die Klägerin trat die Eingliederungs­maßnahme nicht an und wies darauf hin, dass sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen müssen. Im Übrigen sei ihr als Alleinerziehender lediglich eine vierstündige Schulung möglich. Die Beklagte senkte die Regelleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 um 104 Euro ab.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts ist den Vorinstanzen gefolgt, die der Klage stattgegeben haben. Es liegt kein Tatbestand des § 31 SGB II vor, der eine Absenkung des Arbeitslosengelds II rechtfertigen könnte. Nicht erfüllt ist zunächst der Tatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c SGB II, weil eine von der Vorschrift vorausgesetzte Eingliederungsvereinbarung zwischen den Betei­ligten nicht geschlossen worden ist. Auch § 31 Abs 4 Nr 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Be­klagte zum Schluss nur noch berufen hat, greift nicht ein. Zwar verweist diese Vorschrift ihrem Wort­laut nach auf sämtliche Sperrzeittatbestände des Arbeitslosenversicherungsrechts. Jedoch finden die Sperrzeittatbestände im SGB II jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie sinngemäß bereits in § 31 Abs 1 SGB II geregelt sind.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Eine gute Entscheidung, die zu begrüssen ist. Erstaunlich ist ja insbesondere, dass die entsprechende ARGE ohne eine klare Eingliederungsvereinbarung den Vorgang so weit hochgetrieben hat. Allein aus dem SGB II haben die ARGEn eben doch nicht alle Sanktionsrechte...

Das muss und kann ich nur unterschreiben. Sie dürfen gar nix, da sie eine Firma sind (keine hoheitlichen Befugnisse).

0

Kommentar hinzufügen