Regelfahrverbot: Eigene Sachentscheidung nach Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft - OLG setzt Fahrverbot selbst fest...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.12.2009

Das liest man nun wirklich selten: Das OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.10.2009 - 2 Ss OWi 239/09 (zu finden auch hier)  hat in einem Fahrverbotsverfahren nach § 79 Abs. 6 OWiG von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung Gebrauch gemacht und das Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 BKatV selbst festgesetzt. Statt der vom AG festgesetzten Geldbuße von 300 Euro hat es 100 Euro und 1 Monat Fahrverbot festgesetzt. Aus den Gründen:

"...Ein solcher Ausnahmefall ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht gegeben. Der Betroffene hat lediglich vorgetragen, dass er gegebenenfalls mit seiner Kündigung zu rechnen habe. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie es dem Betroffenen möglich wäre, die Folgen des Fahrverbots abzumildern, fehlt völlig. Einer Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Der Betroffene verfügt nach den Feststellungen über geordnete finanzielle Verhältnisse, so dass er – gegebenenfalls durch Aufnahme eines Kredites - zumindest in der Lage wäre, die Folgen des Fahrverbots durch Anstellung eines Fahrers zu überbrücken. Der angerufene Senat kann deshalb gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und die aus dem Tenor ersichtlichen Regelsanktionen verhängen...."

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