Schneefallsicherung im Flachland?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 20.12.2009

Für viele Bundesbürger sind die aktuellen Wetterverhältnisse an ihrer Wohnstätte die Ausnahme. In Köln ist jedenfalls alles weiß, die Schneedecke hat eine Stärke von ca. 10 cm. Nach den Vorhersagen wird es in den nächsten Tagen tauen und an vielen Orten wird wieder das Phänomen der Dachlawinen auftreten. Dachlawinen können zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, insbeondere an geparkten Autos führen. Und: ist dafür der Hauseigentümer verantwortlich?

Gegnüber seinem Mieter trifft ihn aus § 241 Abs. 2 BGB eine Fürsorgepflicht. Im Übrigen besteht natürlich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, deren Einhaltung auch von Dritten reklamiert werden kann.

Eine besondere Sicherung gegen Dachlawinen, wie sie in Süddeutschland durch Schneefanggittern an fast jedem Haus besteht, ist jedenfalls in Regionen, in denen ergiebige Schneefälle eher selten sind, nicht erforderlich, um seine Fürsorgepflicht als Vermieter oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Maßgeblichj soll insoweit die jeweilige Ortssatzung sein. Sieht sie derartige oder ähnliche Sicherungen nicht vor, soll ihre Installation nicht zu den Verkehrssicherungspflichten gehören. 

Allerdings können besondere Verhältnisse besondere Maßnahmen erfodern. Insbesondere extreme Schneefälle können den Vermieter zwingen, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wozu auch die nachträglich (einmalige) Installation von Schneefanggittern gehören kann (OLG Jena v. 18.6.2008 - 2 U 202/08, NZM 2009, 254).

Man sollte die Wetterlage also beobachten. Solange keine Einsturzgefahr droht, wird man den Eigentümer aber nicht verpflichten können, sein Dach von Schnee und Eis (manuell) zu räumen.

 

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