Falsche Urteilstenorierung im OWi-Verfahren nach Einspruchsbeschränkung?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.12.2009

Oft wird in Bußgeldverfahren der Einspruch nur beschränkt erhoben oder nachträglich beschränkt. Hier können dann Fehler im Urteilstenor unterlaufen, wenn etwa nach Beschränkung auf die Rechtsfolge gleichwohl wegen des bereits durch die Einspruchsbeschränkung bindend festgestellten Verstosses erneut verurteilt wird. Die Frage ist: Welche Folgen hat dies? Hiermit hat sich in der Vergangenheit das BayObLG NStZ-RR 2000, 311 beschäftigt. Kernaussagen: Die Richtigkeit der Urteilsformel wird bereits im Rahmen der Sachrüge geprüft, weil Urteilsformel und Urteilsgründe eine Einheit bilden und einander entsprechen müssen. Die unrichtige Fassung der Urteilsformel kann das Rechtsmittelgericht richtig stellen, ohne dass deshalb eine Zurückverweisung erforderlich wird. Es kommt hier also regelmäßig nicht zu einer Rückverweisung an das Amtsgericht. Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat der Tatrichter auch dann, wenn dieser auf bestimmte Punkte beschränkt ist, über den angegriffenen Teil neu und selbstständig zu entscheiden. Der Tatrichter hat daher - zweckmäßigerweise unter Bezugnahme auf den nicht angegriffenen Teil des Bußgeldbescheids - die Urteilsformel insoweit in gleicher Weise zu fassen wie dann, wenn er auch im Übrigenselbst entschieden hätte.

Tenoriert werden könnte etwa wie folgt:

Der Betroffene wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Kreises X vom … Geschäftsnummer … bezeichneten Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von… Euro verurteilt.

Dem Betroffenen wird verboten für … Monat(e) Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
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3 Kommentare

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Verstehe ich so nicht. Die BayOblg Entscheidung ist mir unbekannt. Die Kommentierung hier macht mir nicht verständlich, was hier gemeint sein könnte.
"Fehler im Urteilstenor".., wenn nach Beschränkung wegen bindend .. "erneut verurteilt" wird... ? und dann tenoriert werden könnte etwa so wie immer...

Wo zeigt denn da der Tenor die Beschränkung?

"Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat der Tatrichter auch dann, wenn dieser auf bestimmte Punkte beschränkt ist, über den angegriffenen Teil neu und selbstständig zu entscheiden."

? was sonst? war gemeint nur über den ...?

kann mir jemand helfen?

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Die Entscheidung des BayObLG ist in der NStZ-RR nur mit Leitsatz abgedruckt. Sie findet sich parallel auch in VRS 98 (2000), 375 und DAR 2000, 366. Der Beschluss bringt im zweiten Leitsatz nur die - durch das auch etwas verschleierte - Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass im Umfang der Anfechtung eine eigenständige gerichtliche Entscheidung veranlasst ist, aber eben nur insoweit (genau, Herr Mediationsverweigerer). Ist nur der Rechtsfolgenausspruch oder ein Teil davon angegriffen, ist dies bereits im Tenor mittelbar klarzustellen. Formulierungen, die einen - tatsächlich nicht erfolgten - Schuldspruch durch das Gericht enthalten oder andeuten ("... wird wegen ... verurteilt"), sind zu unterlassen. Klarer als den Vorschlag von Herrn Krumm finde ich folgende Formel: "Der Betroffene ist nach dem Bußgeldbescheid des Kreises X vom ... (Aktenzeichen ...) eines/einer ... schuldig. Gegen den Betroffenen wird deshalb eine Geldbuße von ... festgesetzt usw." (s. auch Rösch, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2010, S. 405).

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Danke, so verstehe ich das endlich auch..... Halte die Tenorierung aus Rösch auch für unmißverständlicher.

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