Keine "zusätzliche Gebühr" bei anschließendem Bußgeldverfahren nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.12.2009

Eine stark umstrittene Frage, ob nämlich eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG anfällt, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, hat der BGH nunmehr im Urteil vom 5.11.2009, - IX ZR 237/08 -, entschieden, leider - wie ich meine - jedoch mit unrichtigem Ergebnis. Denn der BGH hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass Sinn und Zweck der Vorschrift eine endgültige Einstellung "des Verfahrens" verlange, so dass keine Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG trotz Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens anfalle. Aus meiner Sicht stehen jedoch der Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses und die Überlegung entgegen, dass es für den anwaltlichen Aufwand, der mit dem Gebührentatbestand honoriert werden soll, keinen Unterschied macht, ob die zu Grunde liegende Tat nur unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu ahnden ist oder auch als Ordnungswidrigkeit beurteilt werden kann.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen