Auf das Vergütungsinteresse des Rechtsanwalts kommt es nicht an!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.12.2009

Das OVG Greifswald hatte im Rahmen einer Gegenvorstellung die Frage zu entscheiden, ob bei einer Streitwertfestsetzung auch das Vergütungsinteresse des Rechtsanwalts mit einem Zuschlag zu berücksichtigen ist. Das OVG Greifswald - Entscheidung vom 22.06.2009 - 3 K 8/09 -stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass § 52 Abs. 1 GKG zwar dem Gericht bei der Streitwertfestsetzung ein Ermessen einräume,dies aber nicht die Grundlage dafür bildet, über das Interesse des Klägers hinausgehend das Vergütungsinteresse des Rechtsanwalts mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. Das Gericht setzte den Streitwert eines Normenkontrollverfahrens - eine durchaus anspruchsvolle anwaltlichen Aufgabe - auf 10.000 € fest, ein Wert, der ein kostendeckendes anwaltliches Arbeiten nicht erlaubt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen