Achtung: Gefahr der steuerlichen Nichtanerkennung von Ergebnisabführungsverträgen

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 17.12.2009

Nach § 17 S. 2 Nr. 2 KStG kann ein Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nur anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme entsprechend den Voraussetzung des § 302 AktG vereinbart wird. Dazu muss im Ergebnisabführungsvertrag (EAV) entweder allgemein auf die Geltung sämtlicher Absätze des § 302 AktG verwiesen oder der Wortlaut des § 302 AktG wörtlich übernommen werden.

Als nicht ausreichend sieht die Finanzverwaltung folgende Regelung an, die in einigen EAVs anzutreffen ist:

„Die X GmbH verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der X GmbH auszugleichen soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.“

Also: noch vor Jahresende prüfen, ob bei den EAVs Handlungsbedarf besteht.

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