Was ist "dasselbe Verfahren" im Sinne von § 15a RVG?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.12.2009

Der VIII. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart, der bereits mit dem Beschluss vom 11.08.2009, - 8 W 339/09 -  eine Vorreiterrolle gespielt hat in der Frage, ob § 15 a RVG auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist, hat sich im Beschluss vom 04.12.2009, -8 W 439/09 - mit einer weiteren interessanten Frage befasst, ob nämlich das Hauptsacheverfahren und das sich daran anschließende Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne von § 15 a Abs. 2 Alt. 3 RVG „dasselbe Verfahren“ sind. Das OLG Stuttgart hat sich in der Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass das Hauptsacheverfahren und das sich daran anschließende Kostenfestsetzungsverfahren nicht „dasselbe Verfahren“ sind. Folgt man dem nicht, so macht die Regelung in § 15 a Abs. 2 RVG nur dann wohl Sinn, wenn man das Wort „erfolgreich“ in diese Alternative hineinliest (vgl. Hansens RVGreport 2009, 204). Allerdings fragt man sich, wo dann noch die Grenze zu der zweiten Alternative (Titulierung) von § 15 a Abs. 2 RVG besteht.

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