Auf die Erfolgsaussichten des selbstständigen Beweisverfahrens kommt es an!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.12.2009

Mit der Frage, ob Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens mit der Begründung verneint werden kann, einem etwaigen Hauptprozess fehlten die Erfolgsaussichten, hat sich das OLG Stuttgart im Beschluss vom 04.12.2009 - 12 W 59/09  -befasst. Zutreffend stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass es nur auf die Erfolgsaussichten des selbstständigen Beweisverfahrens ankommt; insoweit komme es darauf an, ob ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung vorliege, wobei der Begriff des rechtlichen Interesses weit zu fassen sei. Nach dem OLG Stuttgart kann auch bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Mutwilligkeit grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptprozesses abgestellt werden. Wenn es bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 485 ZPO nicht auf die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheprozesses ankomme, würde nach dem OLG Stuttgart eine im Rahmen der Mutwilligkeit durchgeführte Schlüssigkeits– und Erheblichkeitsprüfung den Zugang einer bedürftigen Partei zu einem selbstständigen Beweisverfahren grundlegend erschweren und damit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit widersprechen.

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