Keine Gegenstandsbeschwerde namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.12.2009Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht endete durch Vergleich. Wie häufig in solchen Fällen wies der Vergleich einen Mehrwert auf, weil verschiedene im Zusammenhang mit der Kündigung stehende Probleme der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Vergleich geregelt wurden,dieser wurde auch vom Gericht entsprechend festgesetzt. Die Rechtsschutzversicherung, die für den Kläger der Kündigungsschutzklage eintrittspflichtig war,war hiermit nicht einverstanden. der Vertreter des Klägers legte daraufhin „namens und im Auftrag die Rechtsschutzversicherung des Klägers“ gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes, mit dem der Gegenstandswert festgesetzt worden war, Beschwerde ein, die er damit begründete, die Rechtschutzversicherung sei nicht damit einverstanden, dass die im Vergleich über den Kündigungsschutzrechtsstreit hinaus mit vereinbarten Gegenstände werterhöhend sich auswirken. Weiter macht er in der Beschwerdebegründung deutlich, dass er der gegenteiligen Arbeitsgericht beitrete. Über diese Beschwerde hat dann das LAG München mit Beschluss vom 23.10.2009  - 7 Ta 309/09 - entschieden. Nach dem LAG München ist eine „namens und im Auftrag der Rechtschutzversicherung“ eingelegte Beschwerde gegen einen Gegenstandswertbeschluss nach § 33 RVG nicht statthaft, da die Rechtsschutzversicherung nicht antrags- und damit nicht beschwerdebefugt ist, § 33 Abs. 3 RVG. Da das LAG München sich nicht in seinem Beschluss darauf beschränkte, die Beschwerde als nicht statthaft zu verwerfen, sondern präzise ausführte, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, dürfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im streitigen Verfahren letzten Endes auch keinen Ärger mit der betroffenen Rechtsschutzversicherung bekommen haben.
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