Brandaktuelle Entscheidung: AG Lübben spricht nach ViDistA-Messung frei

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.12.2009

Rechtsanwalt Kucklick aus Dresden hat mir eine Entscheidung des AG Lübben vom 1.12.2009 - 40 OWi 318/08, die ihm bereits am 2.12.2009 zugestellt wurde zugemailt. Es geht um einen Freispruch im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG. Das AG Lübben hat für eine ViDistA-Messung im Rahmen der Verfolgung von Abstandsverstößen (§ 4 StVO, § 49 StVO, § 24 StVG) keine Rechtsgrundlage für die Videomessung ausgemacht. Es hat ausdrücklich § 81b StPO, § 163b StPO, § 100h StPO geprüft und abgelehnt. Ebenso waren § 33 des Brandenburgischen PolG und § 33c des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes nicht anwendbar. Es müsse so auch - ausdrücklich wird auf das AG Lünen , das AG Grimma und das AG Schweinfurt verwiesen - zu einem Beweisverwertungsverbot kommen.

Supervielendank, Herr Kucklick!

 

 

 

 

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Beileid den vielen in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit Verletzten. Aber das zählt wahrscheinlich nicht zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bleibt zu hoffen, dass das AG L. nicht zum Freibrief für die deutsche Turbo-S.. wird.
Irgend wie werde ich das Gefühl nicht los, dass Technik ala CSI-Miami für bare Münze genommen wird. Bei Provida wie ViDistA kenne ich in diese Auflösungen jedenfalls nicht.

0

Kommentar hinzufügen