Lustiges Studentenleben: 1,71 Promille = 15 Jahre Radfahrverbot?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.12.2009

Wenn man damit rechnet, abends was zu trinken, nimmt man gerne das Fahrrad statt das Auto - die Möglichkeit, sich auch hierbei nach § 316 StGB strafbar zu machen wird schon von den meisten Fahrradfahrern zur Seite geschoben. Das verwaltungsrechtliche Radfahrverbot dagegen ist den Radfahrern meist unbekannt - wir hatten im Blog bereits dieses Thema. Blogleser Dr. Frank Bokelmann, der schon mehrfach Gastkommentare verfasst und mir zahlreiche Tipps fürs Blog gegeben hat hat mich auf eine Meldung aufmerksam gemacht, die doch schon sehr erstaunlich klingt: Ein Student hatte nach einer Party eine Trunkenheitsfahrt "hingelegt" und nicht an der MPU teilgenommen, zu der er durch die zuständige Verwaltungsbehörde aufgefordert worden war. Folge: Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bis April 2024...

Die Meldung findet sich hier.

 

Danke einmal mehr an Herrn Dr. Bokelmann!

 

 

 

 

 

 

Vorsicht Eigenwerbung:  Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010.

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2 Kommentare

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Wie abgwegig ist das denn, Widerspruch und klagen.

 

"Jedesmal, wenn er den Drahtesel besteigt, riskiert er 25 Euro Bußgeld." Nicht nur das, man stelle sich eine Unfallbeteiligung und die finanziellen Risiken vor...

 

Man könnte fast sagen, selbst Schuld wer in Giessen studiert, wo die Bürgersteige schon ab 20 Uhr hochgeklappt werden. ;-)

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In Göttingen sind die Bürgersteige ebenfalls ziemlich hochgeklappt in den nächtlichen Stunden. Dennoch scheint es beliebter Sport zu sein, dennoch viele Radfahrer "rauszuholen". Jedes Wochenende gehen hier ca. 3-4 Kommilitonen in die Alkohol-Falle. Typische Werte liegen immer zwischen 1,6 und 2 Promille. Dabei ist hier allerdings nicht notwendig, großartig aufzufallen. Mir sind mehrere Fälle bekannt, in denen die Leute ziemlich anlaßunabhängig kontrolliert worden sind. Jedesmal auf den breiteren Straßen mit mehreren Fahrspuren - und Fahrradwegen am Rand. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit wohl sicher auch nicht niedrig, dass Alkohol im Blut ist, wenn hier in unserer Studentenstadt ein Radfahrer zwischen 20 und 30 Jahren um 2-3 Uhr nachts unterwegs ist. Vielleicht auch nicht schlecht für die Kriminalstatistik, da kenne ich mich aber nicht genug aus. Ich fürchte aber, dass dort nicht unbedingt nach Verkehrsmitteln unterschieden wird.

 

Nun ist mir - und vermutlich sogar vielen insofern Betroffenen - durchaus klar, dass Alkoholkonsum auch dann problematisch ist, wenn man "nur" auf dem Fahrrad unterwegs ist. Aber die drakonischen Strafen sorgen regelmäßig dafür, dass sich bei den Betroffenen nicht unbedingt Einsicht in dieser Angelegenheit einstellt (da wäre eine kräftige Ansage sicher wesentlich effektiver), sondern eher für eine leichte weitere Verschiebung beim platten Spruch sorgt: »Viele Menschen glauben an den Rechtsstaat, der Rest hatte schon mal damit zu tun«). Im Verhältnis Eigengefährdung/Fremdgefährdung sehe ich den Rechtsbruch von Auto- oder gar Trecker- und LKW-Fahrern in dieser Angelegenheit als wesentlich gravierender an.

 

Eine Freundin musste auch zu einem Auffrischungskurs (nicht MPU!), den die Fahrschulen (mit praktischen Auto-Fahr-Anteilen) zum Punkteabbau und für auffällig gewordene Fahranfänger anbieten. Wohlgemerkt auch als nicht Führerschein-Inhaberin. Der ist hier für ca. 120-130 € zu haben. Um eben dem hier beschriebenen Ärger aus dem Weg zu gehen, habe ich (der erstmal erklären sollte, welche Art Kurs die einzig aufgeführte Paragraphen-Angabe eigentlich beschreibt) doch amüsiert geraten, doch mal die Gelegenheit zu nutzen und dabei die von der Fahrschule mit im Preis angebotene Fahrstunde mitzumachen, was für Nicht-Autofahrer bestimmt spannend sein müsste. War es aber nicht, die wurde auf dem Fahrrad absolviert. Naja, nur konsequent...

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