Keine Verfahrenskostenhilfe für ein Hauptsacheverfahren bei paralleler einstweiliger Anordnung nach dem FamFG?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.11.2009

Nach einem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09 - kann wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung keine Verfahrenskostenhilfe für das gleichzeitig mit einem auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Verfahren der einstweiligen Anordnung anhängig gemachten Hauptsacheverfahren nach Inkrafttreten des FamFG mehr bewilligt werden. Die Verfahren der einstweiligen Anordnung seien nunmehr selbstständige Verfahren. Zumindest in Verfahren zum Schutz vor Nachstellungen und körperlichen Beeinträchtigungen nach dem Gewaltschutzgesetz dürften im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 1 GewSchG ausgesprochene Handlungs-, Kontakt -und Näherungsverbote ganz überwiegend zu einer nicht nur vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten führen und daher ein Hauptsacheverfahren der Regel entbehrlich machen. Nach dem OLG Zweibrücken würde ein kostenbewusster Beteiligter ein Hauptsacheverfahren daher nicht bereits mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung einleiten, sondern erst dann, wenn sich diese Prognose als unzutreffend erweise.

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