§ 15a RVG auch auf Altfälle mit Prozesskostenhilfe anwendbar?!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.11.2009

Zu den Facetten  der " Anrechnungsrechtsprechung" des BGH gehört auch die häufig wirtschaftlich extrem bedeutsame Frage, ob eine - sogar nicht bezahlte - Geschäftsgebühr im Rahmen der PKH-Vergütungsfestsetzung gegenüber der Staatskasse zu berücksichtigen ist oder nicht. Das OLG Köln hat im  Beschluss vom 31.10. 2009  - 17 W 261/09 - zu dieser Frage Stellung genommen und die - richtige - Auffassung vertreten, dass die Staatskasse auch bei sogenannten Altfällen im Vergütungsfestsetzungsverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht eine entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr anrechnen kann, sofern der beigeordnete Anwalt keine Zahlungen auf die Geschäftsgebühr erhalten hat.

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7 Kommentare

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Die obergerichtliche Gegenposition in dieser Frage vertreten Senate des OLG Oldenburg, OLG Hamm, OVG Hamburg, OVG Lüneburg.

Wie das OLG Köln hat bisher der 4. Senat des OVG Münster entschieden.

Zu #3 und Dr. Mayer:

Meine Frage hat einen besonderen Hintergrund. Obschon ich das Für und Wider kenne, ist mir bisher nicht klar geworden, warum der neue § 15a RVG dazu führen sollte, Altfälle an ihm zu messen. Gern wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich bei der Textänderung des RVG je nach Einschätzung entweder um eine Änderung der Rechtslage oder nur um eine Klarstellung des unveränderten Willens des Gesetzgebers handele, wobei nur bei einer Klarstellung das Rückwirkungsverbot überwunden werden könne und die Überleitungsvorschrift (§ 60 RVG) nicht angewendet werden müsse.

Jede Auslegung hat aber doch vom Normtext auszugehen. Die Rechtslage ist nichts Vorgegebenes, sondern das Ergebnis einer Norminterpretation mithilfe der bekannten Auslegungstopoi. Selbst wenn man also dazu käme, im neuen § 15a RVG nur eine Klarstellung zu sehen, änderte dies doch nichts an der Tatsache, dass der Gesetzgeber seinen Willen erst durch diese Textänderung klargestellt hat. Das Auslegungsergebnis des BGH vor der normtextlichen Änderung wird ja nicht dadurch fehlerhaft, dass der Gesetzgeber nachträglich behauptet, das habe er alles nicht so gemeint. Die historische Auslegung ist nur eines von mehreren Kriterien der Interpretation und kann das Wortlautargument methodologisch nicht einfach überspielen.

Hat also der BGH vor der Textänderung die Rechtslage in einer bestimmten Weise ausgelegt und führt die Auslegung aufgrund der Textänderung nun zu einem konträren Ergebnis, hat sich dann nicht durch diese normtextliche "Klarstellung" die Rechtslage geändert?

 

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Hallo, das überzeugt mich ebenso wie die ausführliche Begründung des OVG Lüneburg (B. vom 27.10.09), so dass ich die Nichtanwendung auf Altfälle für richtig halte.

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Hinweis auf:

Leitsätze des Senats:

RVG VV-Vormerkung 3 Abs. 4 § 15 a

Bei § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die § 60 Abs. 1 RVG anwendbar ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2009, I-10 W 126/09

Eingangsdatum 08.12.2009 , eingestellt unter BeckRS 2009 88125

siehe hierzu evtl. auch hier: http://blog.beck.de/2009/10/30/%C2%A7-15a-rvg-doch-grosser-senat#comment...

Bei dem BGH sind drei neue Kostenbeschwerden anhängig:

21.12.2009 VI ZB 86/09
§ 15a RVG Zur Frage der Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr in sog. Altfällen

18.12.2009 VIII ZB 92/09
§ 15a RVG Zur Frage der Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr bei sog. Altfällen

18.12.2009 VI ZB 84/09
§ 15a RVG Zur Frage der Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr bei sog. Altfällen

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