Keine Rechtsgrundlage für Messfotos? AG Eilenburg spricht nach ESO-Messung frei

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.11.2009

Man kann es schon sagen - die Frage der Ermächtigungsgrundlage lässt die Praxis nicht los. Jetzt hat das AG Eilenburg, Urt. v. 28.10.2009 - 5 Owi 256 Js 32476/09 = BeckRS 2009 87037 den Betroffenen nach einer Messung mit ES 1.0 des Herstellers eso freigesprochen (ähnlich schon im Blog: Keine Verwertbarkeit des Messfotos bei es 3.0?):

 

Meine Ansicht ist (im Blog) bekannt: § 46 OWiG i. V.m. § 163 b StPO ist hier Ermächtigungsgrundlage ("....Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen...") 

"...§ 81 b StPO kann nicht Rechtsgrundlage sein, da die aufgeführten Maßnahmen nur dann zulässig sind, sofern ein Beschuldigter (Betroffener) zu diesem geworden ist, was also allenfalls erst nach Ermittlung des Fahrzeughalters vorliegen kann.

§ 100 h Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 S.1 StPO erlaubt die Herstellung von Bildern auch ohne Wissen eines Betroffenen (nicht nur Beschuldigten), wenn die Ermittlung des Sachverhaltes auf andere Weise weniger erfolgversprechend ist. Gem. § 46 OWiG findet die Vorschrift Anwendung im Bußgeldverfahren.

Zur Überzeugung des Gerichts kann § 100h Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1 StPO jedoch nicht die zutreffende Ermächtigungsgrundlage im vorliegenden Verfahren sein, ..."

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