Urteilsanalyse im Fachdienst Straßenverkehrsrecht: BGH zur Verspätung und Wahrheitspflicht des Mitbeklagten

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.11.2009

Im Beck-Fachdienst Straßenverkehrsrecht findet sich von RA Ottheinz Kääb eine neue Besprechung "für lau". Es geht um BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - VI ZR 149/08, BeckRS 2009, 28213. Der Leitsatz:

Ein Beklagter darf davon ausgehen, dass seine Mitbeklagten in einem Prozess ihrer Wahrheitspflicht nachkommen. Ist dies nicht der Fall und kommt aus diesem Grund eine entscheidungserhebliche Tatsache dem Beklagten erst im Berufungsverfahren zu Gehör, so darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes sein darauf aufbauender neuer Vortrag nicht als verspätet zurückgewiesen werden.

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