Vom Zwang, sich rechtzeitig als Scheinbeklagter zu "outen"

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.11.2009

Ein Zustellungsempfänger einer Klage, der mit dem gewollten Beklagten nicht identisch ist, ein sogenannter Scheinbeklagter, ist verpflichtet, auf den Irrtum hinzuweisen, und darf damit - so  das OLG München im Beschluss vom 18.11.2009 -11 W 2492/09  - nicht bis zur mündlichen Verhandlung warten. In dem vom OLG München entschiedenen Fall wurde nämlich erst im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Übergabe von Handelsregisterauszügen darauf hingewiesen, dass die Passivlegitimation der Beklagten nicht gegeben ist. Als erstattungsfähig sah das OLG München nicht eine volle Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr, sondern lediglich eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG für eine sonstige Einzeltätigkeit an.

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3 Kommentare

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Das ist verwirrend: Zwischen dem Scheinbeklagten und der fehlenden Passivlegitimation besteht doch wohl ein kategorialer Unterschied: Scheinbeklagter ist, wem eine Klage zugestellt wird, obwohl er nach dem erkennbaren Willen des Klägers nicht Beklagter sein soll. Folge ist Zustellung an richtige Partei und ggf. Kostenentscheidung zu Gunsten der Scheinpartei. Die Passivlegitimation fehlt, wenn der Beklagte nicht Schuldner des Klageanspruchs ist. Folge ist das klagabweisende Urteil. 

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Sie haben Recht.Aber in dem vom OLG München entschiedenen Fall hat sich die Scheinbeklagte u.a. auf angeblich fehlende Passivlegimation berufen.

Auf die (regelmäßig natürlich fehlende) Passivlegitimation des Scheinbeklagten kommt es unter keinem Gesichtspunkt an, dieser ist nicht Partei. Sollte die Passivlegitimation des (wirklichen) Beklagten gemeint sein - was geht die den Scheinbeklagten an und welche Bedeutung könnte diese für die im Verhältnis Kläger/Scheinbeklagter zu treffende Kostenentscheidung haben?

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