Mehrere Terminsgebühren parallel verdient!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.11.2009

Dass bei zeitgleicher Verhandlung mehrerer Verfahren der Rechtsanwalt, der in jedem der Verfahren vertretungsbereit anwesend ist, regelmäßig die Terminsgebühr in jedem der verhandelten Verfahren nach den jeweils für das Verfahren maßgebenden Gegenstandswert erhält, hat das OVG Münster im Beschluss vom 9.7.2009  - 18 E 373/09- nochmals bestätigt.Dies gilt insbesondere dann, wenn die  mehreren Verfahren nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß §  93 VwGO verbunden worden sind. Auch der  Fall, in dem  - meiner Auffassung nach systemwidrig - trotz verschiedener Verfahren gleichwohl eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG angenommen wird, wird vom Gericht in der Entscheidung im einzelnen aufgearbeitet - ein lesenswerter Beschluss!

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