"Außer Spesen nichts gewesen"

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.11.2009

so könnte das Fazit einer Entscheidung des OVG Lüneburg - Beschluss vom 6.11.2009 - 11 PA 290/09 -  lauten. Nach dem amtlichen Leitsatz der Entscheidung bleibt der isolierte Prozesskostenhilfeantrag dann ohne Erfolg, wenn sich das beabsichtigte Rechtsschutzbegehren vor Rechtshängigkeit erledigt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war ein Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage bei Gericht eingereicht worden. Etwa 1 h nach Eingang des isolierten Prozesskostenhilfeantrags beim Verwaltungsgericht hob die Antragsgegnerin die streitige Auflage auf. Nach dem OVG Lüneburg kann in einer solchen Situation keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, dies käme einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren gleich. Der mittellose Rechtssuchende erleide kostenmäßig - so das Gericht - durch diese Auffassung keine Nachteile. Er könne nämlich im Bedarfsfall außergerichtlich Beratungshilfe in Anspruch nehmen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Da die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen seien, werde auf diese Weise sichergestellt, dass die mittellose Partei keinen Nachteil erleide. Letzteres Argument ist aus meiner Sicht alles andere als zwingend, auch im Verwaltungsrecht spielen häufig Umstände eine entscheidende Bedeutung, die aus den Akten - und nur hierauf kann sich die Prüfung der Erfolgsaussichten von Amts wegen erstrecken - nicht ersichtlich sind und deren Bedeutung sich dem Laien nicht ohne weiteres erschließt.

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