Subjektive Klagehäufung und Anrechnung der Geschäftsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.11.2009

Zu den bislang noch nicht völlig ausdiskutierten Problemlagen bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gehört die Frage, ob und gegebenenfalls wie anzurechnen ist, wenn ein Anwalt außergerichtlich für verschiedene Mandanten getrennt tätig war und anschließend im Prozess dieser in Wege subjektiver Klagehäufung die außergerichtlich noch getrennt verfolgten Ansprüche seiner Mandanten in einem einheitlichen Verfahren gerichtlich geltend macht. Mit einer solchen  Fragestellung hatte sich das OLG Frankfurt im Beschluss vom 23.6.2009  - 18 W 153/09 -zu befassen; vorgerichtlich hatte der Prozessbevollmächtigte 18 verschiedene Kläger gegen die Beklagte jeweils aufgrund selbstständiger Geschäftsbesorgungsverträge vertreten. Im Prozess wurden dann die Ansprüche der einzelnen Mandanten zusammengefasst und in einer einheitlichen Klage geltend gemacht. Im Zuge der Kostenfestsetzung gegen unterlegene Beklagte wurde von dieser gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr eingewandt, es seien vorgerichtlich 18 Geschäftsgebühren angefallen, die sämtlich auf die Verfahrensgebühr anzurechnen  seien, so dass diese gänzlich entfalle. Das OLG Frankfurt stellte sich in dem Beschluss auf den - pragmatischen und auch richtigen Standpunkt - dass der anrechenbare Anteil der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühren nur im Verhältnis des zu Grunde liegenden Streitwerts am Gesamtstreitwert des Verfahrens auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

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