OVG NW: Vorläufig "ja" zur Vorratsdatenspeicherung

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 20.11.2009

Die Rechtslage zur Vorratsdatenspeicherung ist in den letzten Wochen nicht gerade durchsichtiger geworden. Gibt es Reaktionen zur folgenden OVG Entscheidung?

Das TK-Unternehmen HanseNet hatte beim OVG NW Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln eingelegt, das einen Antrag des Unternehmens auf eine vorläufige Befreiung von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung im September abgelehnt hatte. Diesen Antrag hat das OVG nun mit Beschluss vom 02.11.2009 abgelehnt (Az. 13 B 1392/09).

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass HanseNet wirtschaftliche Nachteile nicht widerspruchsfrei habe darlegen können. Derzeit sei es nicht möglich, den wirtschaftlichen Aufwand bei HanseNet sicher einzuschätzen. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass HanseNet durch diese nach seiner Auffassung nutzlosen finanziellen Aufwendungen in seinen Wettbewerbsmöglichkeiten oder in seiner wirtschaftlichen Existenz nachhaltig beeinträchtigt oder gefährdet wäre.    Eine Aussage zur Verfassungs- und Europarechts-Konformität der relevanten Vorschriften trifft das OVG nicht, hier warte man die Entscheidung des BVerfG ab, zu der Mitte Dezember erst die mündliche Anhörung stattfinde. Das BVerfG habe aber zunächst die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung abgelehnt und auch die damit verbundenen Kosten als nicht hinreichend bestimmbar angesehen.   Zu den abweichenden hier im Blog beschriebenen Entscheidungen des VG Berlin (Beschluss vom 2. Juli 2008 - VG 27 A 3.07 -, MMR 2008, 851; nachgehend BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 BvL 7/08 -, MMR 2009, 606; VG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2008 VG 27 A 332.08 -, MMR 2008, 845), meint das OVG, dass der darin behandelten Frage der Kostentragungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen werden müsse.  Insbesondere seien die von der Antragstellerin angeführte Wettbewerbsverzerrungen, weil das VG Berlin konkurrierende Unternehmen von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung befreit habe, kein Grund für die Annahme eines Ermessensfehlers. Denn die BNetzA behandele die einschlägigen Fälle einheitlich und gleichmäßig. Soweit das VG Berlin einigen Wettbewerbern der Antragstellerin einstweiligen Rechtschutz gewährt habe, habe die BNetzA jeweils Beschwerde gegen diese Entscheidungen beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt.

Quelle: u.a.: http://winfuture.de/news,51540.html

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1 Kommentar

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"Derzeit sei es nicht möglich, den wirtschaftlichen Aufwand bei HanseNet sicher einzuschätzen."

 

Ich frage mich ob eine sichere Einschätzung hier die entscheidende Frage war. Eine grobe Einschätzung, Lage bei Mitbewerbern sowie der Ausblick auf das BVerfG-Urteil hätte ggfs. ausgereicht.

 

Grüße

ALOA

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