BGH schärft den Betriebskostenbegriff

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 13.11.2009

Rechtzeitig zum Beginn des Karnevals hat der BGH entschieden, dass die Kosten der Öltankreinigung umlegbar sind (BGH v. 11.11.2009 - VIII ZR 221/08). Nach § 2 Nr. 4 lit. a BetrKV seien auch Kosten der Reinigung der Heizungsanlage, wozu auch der Öltank gehöre, umlegbar. Im Übrigen würden die Kosten "laufend" entstehen. Dafür sei es nicht erforderlich, dass sie jährlich anfallen, sondern in einer gewissen Regelmäßigkeit. 

Da die Entscheidung bisher nur als Presseerklärung vorliegt, wird es interessant sein, ob sich aus dioeser Begründung zeitliche Limits herleiten lassen. Denn ich führe gerade einen Rechtsstreit über die Frage, ob die Kosten einer Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen umlegbar sind. Hierzu liegt eine technische Empfehlung vor, diese Prüfung alle 12 Jahre durchführen zu lassen und die Gegenseite wendet ein, dass schon deshalb der Begriff der Betriebskosten nicht verfüllt sei. Denn bei einem derartig großen Abstand könne man nicht mehr von "regelmäßig" sprechen. Das Amtsgericht Köln hat eine Beweisaufnahme angeordnet und scheint bisher meiner Auffassung zu folgen, dass bezogen auf die Lebensdauer eines Gebäudes auch ein Turnus von 12 Jahren noch "regelmäßig" ist.

Im Übrigen hat der BGH die von Betriebskosten abzugrenzenden Instandsetzungskosten noch einmal stärker umrissen und darauf hingewiesen, dass Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht werden oder zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werdenmüssen , um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen; sie betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Auch insoweit liegt eine wichtige Klarstellung vor, denn Instanzgerichte hatten insbesondere die Tankreinigung (Beseitigung von Ablagerungen) als Instandsetzung gewertet (vgl. z.B. LG Landau/Pfalz, WuM 2005, 720 = ZMR 2005, 871; AG Gießen, WuM 2003, 358).

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Diese Karnevalsbeschlüsse sind leider gängige Vorgehensweisen. Ich habe neulich meine Betriebskostenabrechnung von einem Fachmann prüfen lassen! Der Betrag den ich erstatten sollte überstieg die Summe dir mir hätte ausgezahlt werden müssen um mehr als 100 Prozent!

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