Ausgerechnet Sparen bei der Beratungshilfe !
von , veröffentlicht am 13.11.2009In letzter Zeit ist leider verstärkt die Tendenz zu bemerken, die Ausgaben für die Beratungshilfe nach Möglichkeit abzusenken. Erneut musste wieder das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang tätig werden. Die spätere Beschwerdeführerin hatte vom zuständigen Jobcenter einen Bescheid zur Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II erhalten. Beim Amtsgericht hatte sie erfolglos Beratungshilfe für die Überprüfung des Bescheids begehrt, ihr Antrag wurdeiunter Hinweis auf vorrangige Behördenberatung zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in Beschluss vom 13.8.2009 -1 BvR 2604/08 - seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Auffassung, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Einzig und allein erfreulich an dieser Art von Fällen ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem ablehnenden Bescheid des zuständigen Amtsgerichts zufriedengegeben hat, sondern die Angelegenheit bis zum Bundesverfassungsgericht geführt hat!
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenLornan Schuldo kommentiert am Permanenter Link
Tja, das Leben kann so scheisse sein, mann muss sich nur muhe geben.