Xa-Zivilsenat des BGH lässt Anwendbarkeit von § 15a RVG auf Altfälle offen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.11.2009

Die mit Spannung erwartete verbindliche Klärung der Frage durch den BGH, ob § 15a RVG auch auf sogenannte Altfälle anwendbar ist, ist auch durch die Entscheidung des BGH vom 09.09.2009 -   Xa ZB  2/09 -   leider nicht erfolgt. Der Xa -Zivilsenat des BGH hat in dieser Entscheidung nochmals die zutreffende Rechtsauffassung betont, dass eine -anrechenbare- Geschäftsgebühr dann nicht entsteht, wenn die obsiegende Partei mit Ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem RVG zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Ausdrücklich offen ließ jedoch der Xa- Zivilsenat die Frage, ob § 15 a RVG rückwirkend auch auf sogenannte Altfälle  oder nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Regelung erteilte Aufträge zu Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG anzuwenden ist.

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3 Kommentare

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Könnte man hier mal die §§ zu open-access-Projekten vernetzen, z.B. zum großartigen DeJure? Es ist anstrengend diese immer erst zu markieren und in einem neuen Fenster einzufügen. Die Beck-Datenbank abonniert ohnehin keiner, nur weil er die §§ lesen will.

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Der u.a. für das Vergaberecht zuständige X. Senat hat "durchgreifende Zweifel" der Rechtsauffassung des II. Zivilsenates beizutreten (BGH, Urteil vom 29.09.2009 - X ZB 1/09)

In der dort entschiedenen Fallgestaltung kam es aber im Ergebnis nicht auf diese Rechtsfrage an... Die Klärung lässt also weiter auf sich warten.

 

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