LG Münster: Kein "neu-für-alt" Abzug bei Schadensersatz für Brille
von , veröffentlicht am 06.11.2009Das LG Münster hat ein bereits im Blog vor längerer Zeit "gelaufenes" Urteil des AG Coesfeld bestätigt - siehe LG Münster NZV 2009, 514. Es ging um den Schadensersatz für eine Brille und die Frage, ob auch hier ein "neu-für-alt"-Abzug gemacht werden darf:
"... Ein Ausnahmefall, der einen Wertausgleich „neu für alt“ ausnahmsweise ausschließt, liegt nach Auffassung der Kammer aber nicht nur dann vor, wenn der Geschädigte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Mehrkosten der Neubeschaffung zu tragen (vgl. hierzu Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2008, Stichwort „Abzug neu für alt“; Beck'scher-Online Kommentar, Rdnr. 139 zu § 249 BGB), sondern auch dann, wenn der Geschädigte - wie vorliegend der Kl. - aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Eratz der beschädigten Sache und damit - mangels Gebrauchtmarktes - auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages verbleibt (vgl. hierzu Beck'scher Online-Kommentar, aaO). Dementsprechend ist gerade bei Beschädigung von Brillen ein Abzug,„neu für alt“ nicht ohne Weiteres vorzunehmen..."
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA JM kommentiert am Permanenter Link
LG Münster 1 S 8/09 vom 13.05.2009, auch zu finden in DAR 2009, 533 (m.w.N.).
Richter Hans Peter kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Richter,
ich glaube das Ihre Einschätzung nur auf einzelfalle zutreffen kann, in der Regel wird eine Brrille vier Jahre getragen, dann ist eine Neuanschaffung nötig. Aufgrund der Nichterstattung der Kassen werden Brillen zum Haftplichtschaden. Fast jeder eingereichte Schaden könnte abgelehnt werden. Ich bin der festen Überzeugung das
die meisten Schäden einen Vorwand geben um eine Regulierung durch die Haftplichversicherung zu ermöglichen. Wenn Sie meinen sich tiefer damit zu beschäftigen wollen, ist ein Gespräch zwischen Ihnen und mir möglich. Ich habe ein Gutachten eines Kollegen in in Auftrag gegeben der auch sicherstellt das eine "alt für neu" Regelung für Brillen richtig ist. Selbstverständlich werden einige Vorträge bei dem Gericht falsch vorgetragen. Die dann zudem Schlüss kommen müssen das in diesem Einzelfall eine andere Regelung erfolgen darf oder muss. Wenn dieser Fall richtig im verhinein richtig bearbeitet wurde wäre auch Dieser für " alt für neu " abgewertet worden. Herzliche Grüße H.P.Richter Sachverständiger für Brillen