Keine Verwertbarkeit des Messfotos bei es 3.0?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 29.10.2009

Blogleser Markus Ziesche (Danke für den Tipp Herr Ziesche) hat in dem Beitrag Neue Messtechnik - Haben Sie Erfahrungen mit ES 3.0? auf eine Entscheidung des AG Grimma vom 31.08.2009, 3 OWI 166 JS 35228/09 hingewiesen. Ich denke, das ist gut einen neuen Beitrag wert, zumal Rechtsanwalt Detlef Burhoff in seinem Blog eine super Zusammenstellung aktueller Rechtsprechung eingestellt hat. Schauen Sie mal hier. Herr Ziesche hat mitgeteilt:

"Aus der Entscheidung des BVerfG vom 31.08.2009 ergibt sich, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke - hier ES 3.0 -, bei der ein Frontfoto zur Identifizierung des Fahrers und des Fahrzeuges gefertigt wird, ein Beweiserhebungs- sowie verwertungsverbot anzunehmen ist, wenn für diesen Eigriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen keine gesetzliche Grundlage vorliegt. (Aus den Gründen: ...Über den vom BVerfG entschiedenen Fall der Videoüberwachung aber gilt das Verwertungsverbot auch für jede Art von Verkehrsverstössen, bei welchen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels des Tatbildes möglich ist,
d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen - stationär und mobil ausser Lasermessungen - und stationäre Rotlichtüberwachung. Auch in diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden...). (s.a. Entscheidung des BVerfG vom 31.08.2009, Az. 2 BvR 941/08 = Dok.Nr. 84480) ..."

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3 Kommentare

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Liest man die Urteile der verschiedenen Gerichte ergibt sich doch so langsam ein deutliches Bild. Das AG Freiburg begründet schlüssig, m. E. auch völlig korrekt hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und differenziert das Mess-/Aufzeichnungsverfahren exakt nach den Maßstäben des BVerfG.

Ergebnis: Es gibt durchaus zulässige Mess- und Beweiserhebungsverfahren.

 

Das AG Grimma hingegen zitiert falsch, differenziert überhaupt nicht und ist noch nicht mal in der Lage sich mit Rechtsgrundlagen auseinander zu setzen. Mich würde wundern, wenn die dortige STA oder ein OLG dies so bestehen ließe. Diese Entscheidung liegt auf dem Niveau des AG Güstrow.

 

Die weiteren Entscheidungen kommen zum naheliegenden Ergebnis, wenn man auch über die Rechtsgrundlagen anderer Ansicht sein kann, speziell § 100h StPO wird m. E. nicht tragfähig für OWi-Verfahren sein. Aber dessen bedarf es ja nicht, s. AG Freiburg.

Selbst das BDSG weist auf die Zulässigkeit der Datenerhebung durch öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben hin.

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Es hat halt schon einen Grund, warum der hier erkennende Richter nicht beispielsweise am LG tätig ist ...

 

Weil insbesondere die Landgerichte in einer besonders hervorzuhebenden Art und Weise bekannt sind für ausgezeichnete Entscheidungen in Owi-Verfahren???? Man man man.....

 

Mich wundert vielmehr, dass dem Gericht am 31.08.2009 bereits die Entscheidung des BVerfG vom selben Tag bekannt war. Sollte hier kein Fehler in der Übermittlung vorliegen spricht das mal überhaupt nicht gegen den oder die Vorsitzende(n) - ganz im Gegenteil!

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