Fall Kassandra - Folgen fragwürdiger Informationspolitik der Ermittlungsbehörden

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 27.10.2009

Der Fall des Mädchens, das schwer misshandelt  in einem Abwassergulli mit aufgesetztem Deckel gerade noch rechtzeitig aufgefunden wurde, hat die Öffentlcihkeit erschüttert.

Tatverdächtig ist ein 14jähriger Junge. Er ist seit dem 3. Oktober in Untersuchungshaft. Gegen ihn sprechen eine Reihe von Indizien, unter anderem Faserspuren. Der Junge bestreitet die Tat. Das LG Wuppertal hat die Haftbeschwerde zurückgewiesen.

Polizei und Staatsanwaltschaft standen vor der Festnahme des Tatverdächtigen unter großem Druck der Öffentlichkeit bzw. der Medien. Es ist daher in gewissem Grade nachvollziehbar, wenn kurz nach der Festnahme eine Pressekonferenz stattfand, in dem die Tatsache, dass der Fall aus Sicht der Polizei aufgeklärt sei, mitgeteilt wurde. (Quelle)

Allerdings wurden nach meiner Auffassung dabei Persönlichkeitsrechte des - bislang nicht eindeutig überführten immerhin noch Minderjährigen - missachtet. Offenbar war man seitens Polizei und Staatsanwaltschaft der Ansicht, man solle schon vor Abschluss der Ermittlungen die Überzeugung von der Täterschaft mitteilen ("Wir haben den Richtigen") und auch dessen persönliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Polizeivernehmung ("kaltblütig", "gefühllos") und weitere personenbezogene Daten (Schulbesuch, familiärer Hintergrund, weitere angebliche Auffälligkeiten) an die Öffentlichkeit geben. Dies sind teilweise möglicherweise Anhaltspunkte, die für die Frage der Verantwortungsreife nach § 3 JGG eine Rolle spielen - der Vernehmungsbeamte könnte diesbezüglich also noch als Zeuge gebraucht werden. Eine solche Vorabäußerung erscheint deshalb schon prozessual unangemessen.

Zudem wurden, wenn man dieser Darstellung vertraut, der Presse gegenüber auch fehlerhafte Rechtsausführungen gemacht:

"Derweil prüft die Staatsanwaltschaft Wuppertal, inwieweit der 14-Jährige überhaupt strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen wäre. Zwar ist nach deutschem Recht ein Mensch nach Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich strafmündig, doch aufgrund einer "Reife- und Entwicklungsverzögerung"‘ könnte es sein, dass eine "strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht gegeben wäre"‘, sagte Staatsanwalt Rüdiger Ihl der Süddeutschen Zeitung." (Quelle)

§ 3 JGG sieht eben nicht vor, dass ein 14jähriger regelmäßig verantwortungsreif ist und nur bei Reife- und Entwicklungsverzögerungen die Schuldfähigkeit entfällt. Umgekehrt ist (wie dem Gesetzestext und jedem Kommentar zu entnehmen ist) die Verantwortungsreife neben dem Alter von mindestens 14 Jahren zusätzlich positiv festzustellen.

Die "Anklage" in einer Pressekonferenz  ist - sogar ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Minderjährigen handelt - ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und damit ein  Menschenrecht (Art. 11 Abs.1 Allg. Erkl. der Menschenrechte der UN; Art. 6 Abs.2 Europäische Menschenrechtskonvention). Für personenbezogene Mitteilungen der Ermittlungsbehörden gibt es - außerhalb der öffentlichen Fahndung nach § 131 Abs.3 StPO - keine Rechtsgrundlage. Dass bei Minderjährigen besondere Vorsicht geboten ist, versteht sich eigentlich von selbst - ist aber hier nicht beachtet worden. Die vorzeitigen weitreichenden Äußerungen haben möglicherweise mit dazu geführt, dass für den 14jährigen keine andere Unterbringungsmöglichkeit als die Untersuchungshaftanstalt gefunden wurde, wie dieser Pressebericht andeutet:

Die vom Gesetz vorgesehene Unterbringung des 14-Jährigen in einer Einrichtung der Jugendhilfe statt in einer JVA war gescheitert. Verschiedene Einrichtungen sollen eine Aufnahme des Jungen verweigert haben mit dem Hinweis, dessen Sicherheit aufgrund seiner erlangten medialen Prominenz nicht gewährleisten zu können. (Quelle)

 

 

 

 

 

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12 Kommentare

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@ Prof. Müller

 

Verabschieden Sie sich von dem Gedanken, dass die Unschuldsvermutung irgendeine Relevanz in diesem Land hätte.

 

Mal ein Beispiel, auf welches ich kürzlich gestoßen bin, und welches mich bis heute erschüttert.

 

Ein guter Freund von mir wollte nach abgeschlossenem Studium der Verwaltungswissenschaften in den öffentlichen Dienst. Er war einer der mittlerweile zehntausenden Studierenden, die infolge des sog. BAföG-Datenabgleichs auffällig geworden waren. Er hatte einige Hundert € zu viel erhalten. Nach seinem Dafürhalten lag kein Betrug vor, da er von einer Geldanlage des Großvaters (ca. 2000 €) auf seinen Namen nichts wusste. Der Staatsanwalt hat die Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO angeboten. Dies wurde akzeptiert, da sich der besagte Freund - verständlicherweise - ein Verfahren ersparen wollten. Für die Einstellung in den öffenltichen Dienst musste er dann angeben, ob irgendwann mal ein Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Dies hat er wahrheitsgemäß getan. Die Einstellung wurde dann mit Verweis auf diese Einstellung zurückgewiesen.

 

Bis heute ist der Freund arbeitslos und arg selbstmordgefährdet, da sich wesentliche Berufsperspektiven für immer erledigt haben. Meine Recherche ergab, dass die Gerichte tatsächlich die Unschuldsvermutung in ihren Rechtswirkungen sehr gering achten. So dürfe die öffentliche Hand bei Einstellungsentscheidungen sich durchaus auf die Einstellung eines Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO stützen. Eine Einstellung nach § 153a StPO lege auch eine schuldhafte Tatbestandsverwirklichung nahe, da der Staatsanwalt nach dieser Vorschrift nur vorgehe, wenn ein für die Erhebung der Klage genügender Verdacht gegeben sei.

 

--> Nach meinem Dafürhalten ist schon das kaum mit der ratio legis des § 153a StPO vereinbar. Denn die Einstellung nach dieser Vorschrift ist ja nur möglich, wenn dem ein öffentliches Interesse an der Verfolgung nicht entgegensteht. § 153a StPO intendiert auch, den (möglichen) Tätern in den von der Norm erfassten Fällen eine "weiße Weste" zu belassen. Dieses Ergebnis wird komplett konterkariert, wenn der Staat nun bei einer Einstellungsentscheidung nach eingestellten Verfahren FRAGEN DARF und die erhaltene Antwort dann der Einstellungsentscheidung ZU GRUNDE legt.

 

Noch schockierender finde ich aber das Folgende: Höchstrichterlich wurde entschieden, dass das Verwertungsverbot gem. § 51 BZRG bei eingestellten Verfahren nicht entsprechend angewendet werden kann. Wäre der genannte Freund also nicht so "dumm" gewesen, sich auf den § 153a StPO einzulassen, hätte er zumindest nach der Löschung der Geldstrafe aus dem Bundeszentralregister sich wieder als "nicht vorbestraft" bezeichnen und nach der Rspr. auch Fragen nach eingestellten Verfahren mit "nein" beantworten dürfen. § 51 BZRG sei aber - so die Rspr. - eng auszulegen und für eingestellte Verfahren nicht heranziehbar.

 

Ergo: Der Freund muss nun LEBENSLANG das eingestellte Verfahren angeben, wenn der (öffentliche) Arbeitgeber danach fragt. Da die besagte Person wahrheitsliebend ist und nie lügen würde bei der Frage, ist der Lebensweg für immer verbaut.

 

In der Lit. hat sich mit dem Thema niemand richtig befasst, obwohl es über die BAföG-Fälle zehntausende von Studierenden betrifft. Das Thema ist für unsere zunehmend auf die wirtschaftsrelevanten ($$$) Fragen beschränkte Wissenschaft nicht interessant!

 

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Sehr geehrter Herr andy,

danke für Ihren Hinweis, den ich gern aufgreife, um das näher zu recherchieren und ggf. auch einen Aufsatz dazu zu veröffentlichen, Für personenbezogene Informationen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Ich möchte auch dem Eindruck entgegentreten, in der Wissenschaft ginge es nur um wirtschaftsrelevante Fragen, die Geld einbringen. Dies mag bei einigen Kollegen zutreffen, bei der Mehrheit ist das nach meiner Auffassung nicht der Fall.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Die berührten Fragen sind die Folgenden:

 

1. Ist die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs.2 Europäische Menschenrechtskonvention) nur an die entscheidenden Strafrichter gerichtet? Oder ist es ein Gebot, das weiter reicht, i.e. muss "der Staat" den Beschuldigten nicht nur im Strafverfahren als solchem, sondern auch darüber hinaus als "unschuldig" behandeln (= dürfen keine nachteiligen Rechtsfolgen an den Beschuldigtenstatuts geknüpft werden)? Muss der Staat gar iSd Schutzfunktion von Grund- und Menschenrechten sicherstellen, dass in der Zivilgesellschaft keine nachteiligen Rechtsfolgen an den Beschuldigtenstatus geknüpft werden?

 

2. §§ 153, 153a StPO: Darf der Staat nachteilige Rechtsfolgen an den Umstand eines nach diesen Vorschriften eingestellten Verfahrens knüpfen? Darf er also z.B. einen Laufbahnanwärter nach eingestellten Verfahren fragen?

 

3. Ist § 51 BZRG (Verwertungsverbot) auf nach §§ 153, 153a StPO eingestellte Verfahren entsprechend anzuwenden?

 

Zuletzt zur Ablehnung einer Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst  aufgrund von Zweifeln an der charakterlichen Eignung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat v. 27.11.2008
Aktenzeichen: 4 S 2332/08
 

Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass die einstellende Behörde über ein Polizeiinternes Informationssystem den Bewerber ausgeforscht hatte, ob Verfahren nach §§ 153, 153a StPO eingestellt wurden.

"Der Antragsgegner durfte die - durch Akteneinsicht bestätigten - Angaben des Antragstellers über das nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren für seine ablehnende Entscheidung auch verwerten. Es greift weder das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG in einer unter Umständen entsprechenden Anwendung noch bedurfte es einer Belehrung über Offenbarungspflichten des Antragstellers im Sinn von § 53 Abs. 2 BZRG. Beide Regelungen setzen nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine „Verurteilung“ voraus. Es verbietet sich eine erweiterte Auslegung dieser Vorschriften auf jene Fälle, in denen eine Verurteilung nicht erfolgt ist. Zweck dieser Regelungen ist es, den Verurteilten vom Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu fördern. Dieser Normzweck greift nicht, wenn eine Verurteilung nicht stattgefunden hat. Ein Verwertungsverbot - auch in analoger Anwendung der Regelungen - ist daher zu verneinen, wenn das maßgebliche Verfahren, wie vorliegend, durch Einstellung geendet hatte (BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, vom 03.12.1973 - I D 62.73 -, NJW 1974, 286; BGH, Beschluss vom 08.03.2005 - 4 StR 569/04 -, NStZ 2005, 397, Urteile vom 19.07.1972 - 3 StR 66/72 -, NJW 1973, 66, vom 06.12.1972 - 2 StR 499/72 -, NJW 1973, 289; OVG Bremen, Beschluss vom 19.07.1996 - 2 B 45/96 -, Juris; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Auflage, § 51 RdNr. 49, Rebmann/Uhlig, BZRG, § 51 RdNr. 8; Schweckendieck, NStZ 1994, 418)."

Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung schwer hinnehmbar. Man müsste bei eingestellten Verfahren ermitteln, wann der Eintrag zu löschen gewesen WÄRE, wenn der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Tat VERURTEILT WORDEN WÄRE. Dann müsste nach Ablauf dieser Zeit § 51 BZRG analog anzuwenden sein (Art. 3 GG; Willkürverbot).

So kommt es heute zu dem absurden Ergebnis, dass die Staatsanwälte - wie man den Foren nachlesen kann - den Studierenden in den BAföG-Fällen raten, sich besser verurteilen zu lassen, anstatt eine Verfahrenseinstellung mitzumachen... Betroffene stehen also schlechter, wenn das Verfahren eingestellt wird, als sie im Falle einer Verurteilung stünden.

Das ist absurd, das ist Willkür. 

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Ergänzung:

M.E. ist die entsprechende Anwendung des § 51 BZRG nur das "Minimalziel". Denn immerhin würde man denjenigen, dessen Verfahren eingestellt wurde, dann ja hinsichtlich der Verwertung so behandeln, als wäre er verurteilt worden.

Man könnte eben noch einen Schritt weiter gehen und argumentieren, dass §§ 153, 153a StPO gerade bezwecken, den Beschuldigten vor dem Makel, der mit einer möglichen Tat/Verurteilung verbunden ist, zu bewahren. Dann könnte man fortführen, dass sich im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung ein umfassendes Verwertungsverbot jedenfalls für die staatliche Gewalt ergibt. Auf § 51 BZRG käme es dann gar nicht mehr an...  

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Henning Ernst Müller,

gibt es überhaupt Grenzen, die das unsägliche Verhalten der Ermittlungsbehörden, durch gezielte Vorteilung von Informationen "Meinung" zu erzeugen, begrenzen?

Schaue ich auf den Fall "NoAngels", läuft mir ein Schauer über den Rücken, wie eine Person vorab stimgatisiert wird, schlimmer als jede zu erwartende Strafe.

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Sehr geehrte/r Herr/Frau de,

es gibt solche Grenzen. Die Öffentlichkeitsarbeit zu Ermittlungsverfahren insgesamt bewegt sich in einem Graubereich, eine klare Rechtsgrundlage existiert nicht. Allgemein ist natürlich die Öffentlichkeitsarbeit von Behörden rechtlich geregelt (insbes. die Pressegesetze der Länder geben der Presse einen Informationsanspruch). D.h. es ist dann jeweils abzuwägen zwischen dem Öffentlichkeitsinteresse und etwa den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen. Gerade wenn es um persönliche Daten geht, ist die Verwaltung natürlich an weitere Gesetze gebunden.

Meines Erachtens ist aber das strafrechtliche Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich, so dass eine allgemeine Abwägung hier gar nicht in Betracht kommt, zumal die Unschuldsvermutung eine große Rolle spielt. Freilich sieht das die Praxis anders. Und da es kaum klare Regelungen gibt, kommt es immer wieder vor, dass einzelne Staatsanwaltschaften die Grenzen falsch beurteilen und rechtswidrig Informationen verbreiten.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

vielen Dank für die Informationen. Gemessen an dem Eingriff und seiner Wirkung (durch eine Pressearbeit) ist das ja sehr dürftig.

Als Anwalt wäre dann das praktische Vorgehen (im Fall "NoAngels" zum Beispiel) das man eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben würde?

Gerichtlicher Schutz wäre dann nur nachträglich möglich, wie im Fall Esser, Schadensersatz wegen Persönlichkeitsverletzung.

BG
de

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Sehr geehrte/r Herr/Frau de,

ein solcher Eingriff durch Information der Medien kann meist erst nachträglich gerügt werden - und dann ist es ja immer zu spät, weil die Information, erst einmal "draußen", die Runde macht. Auch der Versuch im Fall No Angels, die Presseberichterstattung zu unterbinden (siehe hier), muss als faktisch gescheitert angesehen werden. Bei den No Angels hätte auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde kaum Erfolg gehabt, weil der hessische Justizminister das Verhalten des Staatsanwalts (in rechtlich kaum vertretbarer Weise) auch noch für korrekt hielt (Quelle). 

Im Fall des Schulmassakers Ansbach hätte der Beschuldigte, da die Pressekonferenz (siehe hier) ja schon einen Tag vorher angekündigt wurde, theoretisch gegen diese gerichtlich vorgehen können. dann hätte es möglicherweise gerichtliche Auflagen gegeben, die es verhindert hätten, dass Polizei und Staatsanwaltschaft intime Details von seiner Computerfestplatte vortragen. Aber zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte ja noch gar nicht ansprechbar und hätte wohl im Übrigen auch andere "Sorgen" gehabt.

Deshalb ja auch mein Bemühen, die Sensibilität der Emittlungsbehörden dafür zu wecken, dass eben keine rechtliche Basis für solche Veröffentlichungen aus dem persönlichen Bereich existiert.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Nun ist Anklage wegen versuchten Mordes erhoben worden. An der Beweislage scheint sich nicht allzu viel geändert zu haben, glaubt man den Presseberichten. Entscheidend sind wohl Faserspuren: Fasern auf der Oberbekleidung des Angeklagten seien dieselben wie auf Kassandras Jacke und einem Tatwerkzeug. Zudem sagen Zeugen aus, Kassandra und der Verdächtige hätten etwa zur selben Zeit einen Jugendtreff verlassen. Eine Frau sah den 14-Jährigen "in der Nähe der Tatzeit (sic!) am Tatort und erkannte ihn auch". Später sei er einer weiteren Zeugin aufgefallen, weil er eilig mit seinem Fahrrad davonfuhr. Eine andere Zeugin wunderte sich, warum der Angeklagte sich brüstete, bei der Suche nach Kassandra mitgeholfen zu haben.(Angaben aus RP-Online: http://tinyurl.com/y8mf57c).

Auch hier steht die zunehmend kämpferische Informationspolitik der Staatsanwaltschaft in der Kritik:

http://www.tagesspiegel.de/meinung/kommentare/auf-den-punkt/Joerg-Kachel...

Der Fall des wegen Kinderporno-Besitzes angeklagten Politikers Jörg Tauss hat es gezeigt, jetzt kündigt es sich wieder an: Den Staatsanwälten hier zu Lande fehlen klare Regeln für ihre Informationspolitik. Also machen sie sich welche selbst. Dazu gehört die wachsende Überzeugung, anderslautenden Überzeugungen zur Frage der Schuld öffentlich entgegentreten zu müssen. Wenn Kachelmanns Anwälte ihren Mandanten verteidigen und erklären, an den Vorwürfen sei nichts dran, ist das ihr und Kachelmanns gutes Recht. Über ihm schwebt ein schlimmer Verdacht, das Verfahren kann seine Karriere zerstören und vielleicht noch mehr. Ermittler haben ihre Informationen in diesem Stadium des Verfahrens zu beschränken; sie müssen der Öffentlichkeit nicht aufnötigen, wie sehr sie von ihrem Verdacht überzeugt sind, welche Beweise es dafür gibt. Sie müssen sich nicht rechtfertigen und so die fragwürdige Vorabdiskussion um Schuld und Strafe vorantreiben. Sie sind in der stärkeren Position.

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