Koalitionsvertrag - Änderung von § 113 Abs.2 StGB vereinbart

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 25.10.2009

Eine weitere das Strafrecht betreffende Koalitionsvereinbarung bezieht sich auf "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte", also § 113 StGB. Im Vertrag heißt es :

Polizeibeamte und andere Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, werden immer häufiger Ziel brutaler gewalttätiger Angriffe. Wir wollen ihren strafrechtlichen Schutz – insbesondere durch eine Neufassung des § 113 Abs. 2 StGB – verbessern. (Quelle).

was genau geändert werden soll, steht da nicht. Eine Vermutung wäre, dass man sich diesem Entwurf nähert:

§ 113 Abs. 2 StGB enthält strafverschärfende Regelbeispiele wie z. B. das
Mitführen einer Waffe. Im Hinblick auf die auf einen sächsischen Fall zurückgehende
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September
2008 soll durch die Ergänzung um „andere gefährliche Werkzeuge“ eine
Strafbarkeitslücke geschlossen werden.
(Quelle: Bundesrats-Antrag des Freistaats Sachsen vom März 2009)

Allerdings würde sich hier dasselbe Problem stellen, wie es die Gerichte (und unzählige Studenten in den Klausuren)  schon bei § 244 und 250 StGB haben - das bloße Beisichführen eines Gegenstands lässt nicht auf dessen Gefährlichkeit schließen, da die Gefährlichkeit immer von der Verwendungsweise abhängt.

Vielleicht meinen die Koalitionäre aber auch etwas anderes.

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