Kritik an den Plänen der EU zur Vereinheitlichung des Erbrechts

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 23.10.2009

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für ein einheitliches Internationales Erbrecht vorgelegt. Darüber berichtetet auch Beck-Aktuell (siehe auch Grünbuch und dazu Stellungnahme der BRAK; Aufsatz in RNotZ 2007 von Heggen). Das soll angeblich zur Vereinfachung beitragen.

Derzeitiges Recht: Nach deutschem Recht wird ein Erbfall nach der Staatsangehörigkeit eines Verstorbenen abgewickelt. Das deutsche BGB regelt daher die gesetzliche Erbfolge, die Haftung, Pflichtteil usw. bei einem deutschen Staatsangehörigen.

Die EU will jetzt einführen, dass immer der letzte Aufenthaltsort maßgebend ist. Verstirbt ein Rentner in Spanien und hat nichts veranlasst, so gilt dann das spanische Erbrecht, auch wenn dessen Immobilien, Firmen, Konten etc. in Deutschland sind! Auch ist ein spanisches Nachlassgericht zuständig. Die erbenden Kinder, die in Deutschland leben, müssen dann nach dem spanischen Erbrecht vorgehen.

Es soll zwar möglich werden, dass das Recht der Staatsgehörigkeit gewählt werden kann. Da aber nach einer Forsa-Befragung 74 % der Deutschen kein Testament oder Erbvertrag gemacht haben, werden viele nicht diese Möglichkeit nutzen.

Durch die Pläne der EU kann auch das deutsche Pflichtteilsrecht umgangen werden. Zieht etwa ein Elternteil nach England und enterbt sein Kind, kann das Kind keinen Pflichtteil geltend machen. Das englische Recht kennt jedenfalls kein Pflichtteilsrecht.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Der Wechsel von der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zum gewöhnlichen Aufenthalt (insofern wird man verlangen müssen, dass der Erblasser mindestens 6 Monate im Staat des Aufenthalts lebt, damit der Aufenthalt zum gewöhnlichen Aufenthalt wird) scheint in der Tat bedenklich. Er hat vor allem auch zur Folge, dass wirksam errichtete Testamente durch den Aufenthaltswechsel unwirksam werden können bzw. unwirksame Testamente durch den Aufenthaltswechsel validiert werden. Wer ein Testament errichtet hat, wird faktisch gezwungen, dies vor jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach den Anforderungen des neuen Aufenthaltsrechts überprüfen. Weshalb eine solche Regelung der Personenfreizügigkeit in der EG dient, erschließt sich mir nicht. Die Lösung des deutschen Rechts (Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB), auf den Errichtungszeitpunkt abzustellen, scheint mir wesentlich sinnvoller.

 

 

 

0

Kommentar hinzufügen