Gastkommentar von Thomas Berthold: Alkoholverbot für Fahranfänger – auch für die Fahrerlaubnisklassen M, S, L und T sowie fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge ?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 23.10.2009

Heute darf ich mal wieder einen Gastkommentar präsentieren. Verfasst hat ihn Thomas Berthold von der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - Abteilung Gießen. Herr Berthold ist dort Dozent für Verkehrsrecht/Verkehrslehre und hat einen Beitrag zu § 24c StVG verfasst:

 

Der am 01.08.2007 in Kraft getretene § 24 c StVG erfasst die Führer eines Kraftfahrzeugs, die sich noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden oder die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  Nimmt man den Gesetzestext wörtlich, so sind scheinbar neben den an die Probezeit gekoppelten Fahrerlaubnisklassen (beginnend ab FE-Klasse A 1) über die Alternative der „Altersregelung“ auch alle anderen Kraftfahrzeuge von der Norm erfasst. Allerdings wurde dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 16/5047)erst durch die Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 124/07 - Beschluss) nach den Wörtern „Probezeit nach § 2a“ die Wörter „oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres“ eingefügt. Begründung: „Die Bundesregierung lässt bei ihrer Betrachtungsweise außer Acht, dass im Fall des Erwerbs der Fahrerlaubnis für Krafträder (A1) im Alter von 16 Jahren die Probezeit und damit das Alkoholverbot im Zeitpunkt des Erwerbs der Pkw-Fahrerlaubnis (B) bereits beendet sind. [...] Ab diesem Zeitpunkt steigt jedoch erst das Risiko mit einem Pkw, dessen Fahrer unter Alkoholeinfluss steht, einen Unfall zu erleiden, da mit dem Pkw mehr Personen befördert werden. Auch bei den Teilnehmern des Modellversuchs „BF 17“, beginnt die Probezeit mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung, also bereits im Alter von 17 Jahren. [...] Eine Koppelung an eine nur zweijährige Probezeit, die bei Erwerbern der Fahrerlaubnisklasse A1 bereits mit 18 Jahren und bei Teilnehmern am Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“ bereits mit 19 Jahren beendet wäre, würde dem Zweck des Alkoholverbots unzureichend Rechnung tragen. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, den Fahranfängern und Fahranfängerinnen das klare und verständliche Signal zu geben, dass Fahren und Trinken nicht zu vereinbaren sind. Aus diesem Grund soll das Alkoholverbot neben der Probezeit auch an eine Altersgrenze gebunden werden.“   Die Stellungnahme Bundesrates deutet daraufhin, dass die „Altersregelung“ deswegen eingefügt wurde, um einer frühzeitigen Beendigung der Probezeit entgegenzuwirken bzw. damit gerade die Fahranfänger weiterhin dem Alkoholverbot unterliegen, die zur Risikogruppe gehören.   Entspricht es also dem gesetzgeberischen Willen, das in der Vorschrift enthaltene Alkoholverbot - beginnend ab der FE-Klasse A1 - sozusagen nur nach "vorne", in Richtung des 21 Lebensjahres wirken zu lassen, da die Regelung erkennbar auf die sog. Hochrisikogruppe der 18 bis 24-jährigen zielt?  

Was im Umkehrschluss bedeuten würde, dass die Fahrerlaubnisklassen, die keine Probezeit beinhalten (M, L ,S und T) sowie fahrerlaubnisfreie Kfz. (bspw. Mofa) nicht von der Vorschrift erfasst sind und damit weiterhin unter die allgemein gültigen Promillegrenzen fallen.

 

 

Vielen herzlichen Dank für den Beitrag Herr Berthold!

Auch andere Blogleser möchte ich an dieser Stelle noch einmal ermutigen, ein paar Zeilen als Gastbeitrag (notfalls auch anonym) zu verfassen. Kontakt kann man zu mir per Mail aufnehmen, wenn man mein Profil aufruft.

 

 

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1 Kommentar

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 hallo,

mit der 0,0 promile ist es nicht getan, den das ist betrug, da der mensch von haus aus einen endogenen alkoholspiegel zwischen 0,05 u. 0,1 promile aufweist das ist aus wissenschaftlichen studien bekannt, als ist das wieder einmal vom gestzesgeber ein betrug und darüber hinaus gibt es noch mehr wissenschaftliche ergebnise die aussagen das es darauf ankommt was man ißt und für medikamente man zu sich nimmt, das der menschliche körper einen endogenen alkoholspiegel aufweist als bei google nachvorschen und sich bei der eu und beim petitionsausschus der länder oder beim bund beschweren.

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