Für Amtsrichter und Verteidiger wichtig: Bei Verurteilung nach BAK-Messung muss nach OLG Hamm das Messgerät bezeichnet werden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.10.2009

Natürlich sollte im OWi-Urteil immer der Typ des Alkoholmessgeräts angegeben werden - da es aber nur das Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential als zugelassenes Gerät gibt, hat das OLG Hamm bislang die fehlende Angabe des Gerätetyps in tatrichterlichen Urteilen nicht beanstandet. Anders aber nun OLG Hamm, Beschl. v. 25.6.09 - 2 Ss OWi 376/09:

"...In den Urteilsgründen wird jedoch lediglich der gewonnene Messwert festgestellt, nicht hingegen die Messmethode, d.h. der konkret verwendete Gerätetyp, so dass offen bleibt, ob es sich um ein sog. „standardisiertes Messverfahren“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte handelt...."

 

 

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