Kein Kammergutachten bei umstrittenem Gegenstandswert

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.10.2009

Nach § 14 Abs. 2 RVG hat das Gericht, wenn in einem Rechtsstreit die Höhe einer Gebühr streitig ist, ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Die Frage, ob die genannte Vorschrift  analog dann anwendbar ist, wenn es um die Höhe des Gegenstandswerts geht, hatte BGH im Beschluss vom 24.9.2009  - IX ZR 35/07 - zu entschieden. § 73 Abs. 2 Nr.  8 BRAO begründe lediglich die Zuständigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für die Erstellung von Gutachten in gerichtlichem Auftrag, nicht jedoch eine Verpflichtung des Gerichts, im Einzelfall ein Gutachten einzuholen. Deshalb ist nach dem BGH die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zum angesetzten Gegenstandswert nicht erforderlich. Eigentlich schade, dass der bei den Kammern vorhandene Sachverstand und die gegebene Sachnähe nicht besser genutzt wird.

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