EU-Kommission beanstandet mangelhafte Umsetzung der Gleichbehandlungs-Richtlinie

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 10.10.2009

Die EU-Kommission hat am 8. Oktober 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet, in der Deutschland aufgefordert wird, die EU-Vorschriften zum Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Beschäftigung und Beruf vollständig umzusetzen. In der an Deutschland gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme wird eine Abweichung von der Richtlinie Richtlinie 2002/73/EG beanstandet. Laut Auffassung der Kommission gewährleisten die nationalen Rechtsvorschriften nicht das in der Richtlinie geforderte Schutzniveau, da sie die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei Kündigungen nicht wie in der Richtlinie gefordert verbieten. Hintergrund ist die umstrittene Vorschrift des § 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Die Kommission moniert insbesondere, dass Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, die nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzesgesetzes fallen, nur unzureichend vor Diskriminierungen geschützt seien. Damit verschärft die Kommission das 2008 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Beanstandungen zu reagieren. Ansonsten droht der Bundesrepublik eine Verurteilung durch den EuGH im Vertragsverletzungsverfahren und damit in letzter Konsequenz eine hohe Strafzahlung. Bemerkenswerterweise hat die Sprecherin der Kommission der Bundesrepublik sogar Alternativen aufgezeigt, wie eine richtlinienkonforme Rechtslage herbeigeführt werden könnte. Die Bundesrepublik könne das Kündigungsschutzgesetz ändern, müsse das aber nicht. Es genüge auch, im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz klarzustellen, dass das darin verankerte Verbot von Diskriminierungen auch für Kündigungen gelte.

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