Compliance-Beauftrage sollten ihre Arbeitsverträge überprüfen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.10.2009

Eine neue Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH (Urteil vom 17.7.2009 - 5 StR 394/08, BeckRS 2009, 21880) hat das Strafbarkeits- und Haftungsrisiko sog. Compliance-Officers deutlich vor Augen geführt. Das Aufgabengebiet solcher meist als Arbeitnehmer tätigen Compliance-Officers (CO) besteht in erster Linie in der Verhinderung von Rechtsverstößen, inbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können. Derartige Beauftragte wird - so der BGH - regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehenden Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies sei die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden. Als maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung erachtet der BGH die arbeitsrechtliche Beschreibung des konkreten Dienstpostens. Angesichts der aufgezeigten Strafbarkeitsrisiken sollten Mitarbeitern, denen einen interne Kontrolltätigkeit übertragen worden ist oder die förmlich zum CO bestellt worden sind, auf eine Klarstellung ihres genauen Aufgabenkreises im Arbeitsvertrag drängen. Hierzu finden sich bei Kraft/Winkler (CCZ 2009, 33) wertvolle Hinweise. Dort heißt es u.a.: "Es gilt, durch klare (arbeits-)vertragliche Regelungen die Rechte und Pflichten des CO zu fixieren. Dabei kommt es auf eine vorsichtige - eher zurückhaltende - Formulierung des Aufgabenbereichs an." Besonders wichtig sei eine klare Regelung der Kompetenzen des CO; seine fehlende Weisungsbefugnis sollte ausdrücklich festgestellt werden. Universalzuständigkeiten oder "gefährliche" Formulierungen, die auf eine Beschützergarantenstellung schließen lassen könnten, seien unbedingt zu vermeiden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Es ist zu erwähnen, dass das besprochene Urteil des BGH sich mit der Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB im Falle eines Leiters der Rechtsabteilung und der Innenrevision einer anstalt des öffentlichen Rechts (der BSR = Berliner Stadtreinigung) befasst. Die Garantenstellung eines Compliance Officers erscheint eher am Rande des Urteils. Der BGH stellt die beiden Aufgabengebiete nicht gleich. Insofern haben die Ausführungen des Urteils zur strafrechtlichen Garantenstellung eines CO eher den Charakter eines obiter dictums, aber zugegebenermaßen eines gefährlichen, da der BGH andeutet, wie er in einem solchen Fall entscheiden würde. Der BGH betont für den Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevison den Charakter der BSR als eine Anstalt des öffentlichen Rechts, um ihm eine Garantenstellung zur Verhinderung betrügerischer Handlungen von Unternehmensangehörigen zuzusprechen. Das ist dann eher eine Kontrollgarantenstellung zur Verhinderung von Straftaten aus dem Unternehmen heraus. Das ist sehr extensiv, da Betrugshandlungen im konkreten Fall nicht zu den betriebstypischen Gefahren eines Abfallsentsorgungsunternehmens gehören und es eigentlich nicht um mehr geht als eine Vertragsverletzung zu Lasten der Kunden. Verantwortlich sind normativ die aktiv Handelnden. Insofern sind die Geschädigten auch strafrechtlich und zivilrechtlich geschützt. Ich habe dieses Urteil in einer hoffentlich bald erscheinenden Anmerkung in der JR besprochen und kritisiert.

PD Dr. Joachim Kretschmer, Leiter der Gruppe Wirtschaftsstrafrecht

0

Kommentar hinzufügen