Jetzt auch das OVG: Kein Blaulicht für Ordnungsamt

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.10.2009

Die erstinstanzliche Entscheidung hatten wir schon im Blog. Die Stadt Wuppertal darf nicht mit Blaulicht fahren. Das OVG Münster, Urteil vom 29.09.2009 - 8 A 1531/09 hat das nun bestätigt. Aus Beck-Aktuell:
 

"...Die Stadt Wuppertal hatte bei der beklagten Bezirksregierung Düsseldorf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Ausstattung von Fahrzeugen ihres Kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn beantragt. Sie verwies darauf, dass ihr uniformierter Vollzugsdienst zunehmend anstelle der Polizei Gefahrenabwehraufgaben übernehme. Dabei gerate er in eilbedürftige Situationen, die den Einsatz von Blaulichtfahrzeugen erforderlich machten. Im übrigen sei der Kommunale Ordnungsdienst dem Vollzugsdienst der Polizei gleichzustellen und aus diesem Grund auch ohne Ausnahmegenehmigung zum Bereithalten von Blaulichtfahrzeugen berechtigt. Die Bezirksregierung hatte den Antrag unter Hinweis auf die neue, restriktive Handhabung der Vergabe von Blaulichtberechtigungen abgelehnt. Soweit in der Vergangenheit befristete Ausnahmegenehmigungen etwa für die Städte Düsseldorf und Duisburg erteilt worden seien, würden diese nach einer ministeriellen Weisung nicht mehr verlängert. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die nachfolgend erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Mit ihrer Berufung blieb die Klägerin auch vor dem OVG erfolglos. Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes dürften nicht ohne Ausnahmegenehmigung mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet werden, sagte der vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung. Die Ordnungsbehörden nähmen zwar Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr, seien aber keine «Polizei» im Sinne der verkehrsrechtlichen Vorschriften. Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Beklagte habe zu Recht angenommen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben müsse, um deren Wirkung in der Bevölkerung nicht zu beeinträchtigen. Auch die mit dem Blaulichtgebrauch einhergehende erheblich erhöhte Unfallgefahr müsse gering gehalten werden. Eine Ausnahmesituation bestehe nicht, weil der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen durch die Polizei gedeckt werde...."

 

 

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