Entbindung vom persönlichen Erscheinen: OLGe stützen Tatrichter - Erscheinenspflicht bei drohendem Fahrverbot

Richter am Amtsgericht
27.09.2009Offenbar gibt es einen neuen Trend in der OLG-Rechtsprechung zur Entbindung des Betroffenen von seiner Erscheinenspflicht. In zwei jüngeren Fällen haben OLGe Tatrichterurteile gehalten, in denen es zu einer Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens gekommen war und der Betroffene zuvor erfolglos die Entbindung von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen beantragt hatte.
In beiden Fällen stand auch ein Fahrverbot nach § 25 StVG in Rede. Die Betroffenen hatten jeweils die Fahrereigenschaft zugestanden und dazu erklärt, nicht weiter zur Sache auszusagen. Bislang reichte das eigentlich, um eine Entbindung zu erreichen, vgl. hierzu meinen Aufsatz in DAR 2008, 413.
Sowohl das OLG Oldenburg NZV 2009, 405 als auch das OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.09 - 3 Ss OWi 484/09 haben es jetzt für nicht rechtsfehlerhaft angesehen, wenn der Tatrichter auf dem Erscheinen besteht, weil er im Rahmen der Erörterungen zum Fahrverbot hofft, von dem Betroffenen trotz angekündigten Schweigens nähere Angaben zu unverhältnismäßigen Härten beruflicher Art zu erhalten.
Verteidiger müssen sich hierauf natürlich einstellen und ggf. ausdrücklich im Entbindungsantrag klarstellen, dass auch zu einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit einer Fahrverbotsanordnung keinerlei Angaben gemacht werden. Mit dem Mandanten muss das natürlich ausdrücklich abgesprochen werden...



Kommentare
Kommentare:
Fachanwalt für Verkehrsrecht
28.09.2009Über solche formellen Fragen kann man sich mit Bußgeldrichtern immer
vortrefflich streiten und gerade auf diesem Feld für den Mandanten einiges
herausholen.
Ich verwende grundsätzlich die Formulierung ".... macht weder Angaben zur
Sache noch zu seinen persönlichen Verhältnissen." Damit hatte ich bislang
keinerlei Probleme, auch nicht beim OLG Brandenburg. Grundsätzlich nehme ich
Bezug auf die schon einmal überreichte Vertretungsvollmacht und schicke
notfalls sogar eine Vollmacht mit dem Text "zur Vertretung bevollmächtigt"
noch einmal mit. Das geht einfach, weil sich der Verteidiger die Vollmacht
aufgrund mündlicher Bevollmächtigung auch selbst unterschreiben darf
(BayObLG NZV 2002, 199; König in König/Seitz, Aktuelle OLG-Rechtsprechung
DAR 2007, 371).
Man darf aber nie vergessen, in einer Rechtsbeschwerdebegründung
auszuführen, dass man den Entpflichtungsantrag mit Vertretungsvollmacht (es
empfiehlt sich, den Wortlaut wiederzugeben) gestellt hat, die dem Gericht
vorlag. Sonst wird die Beschwerde nur deshalb nicht erfolgreich sein.
Der Antrag muss für den nächsten Termin nicht wiederholt werden, wenn der Grund für den Antrag über den ersten Termin hinausreicht (OLG Brandenburg v. 25.09.2006 - 1 Ss (OWI) 172 B/06). Das funktioniert natürlich nur, wenn man den Grund nennt.