Das BVerfG lässt die Praxis nicht los - Verwaltungsbehörden wenden jetzt bei Abstandsmessungen § 100h StPO an!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.09.2009

Blogleser Matthias Böse (einmal mehr: "Danke"), der mir ja schon häufig Tipps gegeben hat und als Hilfskraft am Lehrstuhl Prof. Stoffels, Uni Osnabrück tätig ist hat mir mitgeteilt, dass ihm erste Stellungnahmen von Verwaltungsbehörden bekannt geworden sind, die als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch Videomessungen auf § 100h StPO verweisen. Auch der Leser "Hansen" teilt hier: #4 mit, ein solches Schreiben bekommen zu haben.

 

Im Beitrag Videoabstandsmessungen doch ok?! Jedenfalls meint das das AG Schweinfurt habe ich bereits erwähnt, dass auch das AG Schweinfurt dies so gesehen hat.

 

Problem:

Detlef Burhoff hat dazu in dem Beitrag Alles nur heiße Luft? Zum Umgang mit BVerfG zu Videomessungen richtigerweise auf § 101 StPO hingewiesen. Die hierin vorgesehenen Pflichten werden in der Regel gar nicht im Rahmen von Ordnungswidrigketenverfahren erfüllbar sein, was natürlich misslich ist. Wichtig ist hierbei, dass ein Verstoß gegen § 101 StPO kein gesetzliches Verwertungsverbot nach sich zieht, einmal mehr bedarf es dann einer Abwägung...also ein schwieriges Thema, oder?!

 

Zu fordern ist daher sicher eine eigene Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung polizeilicher / ordnungsbehördlicher Messungen nebst Dokumentationen.

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5 Kommentare

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Aber 100h StPO fordert doch "...wenn die Erforschung des Sachverhalts (...) auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre". Wenn auf Vorrat eine Video-Aufnahme gemacht wird, dann gibt es doch noch gar keinen "Sachverhalt". Anders wäre es nur, wenn z.B. Polizisten im Auto einen "Abstandssünder" sehen, und dann den Knopf AUFNAHME drücken um den "Sachverhalt" zu dokumentieren.

 

Wenn die "Verwaltungsbehörden" meinen, §100h wäre ein Freibrief, dann könnten sie ja auch gleich wieder mit Kennzeichenscanning anfangen, ohne auf ein Gesetz zu warten.

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Eine Verwaltungsbehörde, die nun auf einmal 100h aus dem Hut zaubert, vorher aber nicht 101 beachtet hat, wirkt aber ein wenig unglaubwürdig... Als wäre es der letzte Strohhalm, an den man sich klammert, oder etwa nicht?

 

Wie wird soetwas vor Gericht gesehen?

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Habe mit dieser Begründung gerade beim OLG Bamberg eine Absage erhalten. Mal sehen, ob der Mandant weiter will. 100 h fordert aber einen konkreten Tatverdacht, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Videoanlage nicht vorliegt.

 

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"auf § 101 StPO hingewiesen. Die hierin vorgesehenen Pflichten werden in der Regel gar nicht im Rahmen von Ordnungswidrigketenverfahren erfüllbar sein"

Hm ... bei Ordnungswidrigkeiten liegt m.W. das rechtswidrige Verhalten unterhalb dem der Strafbarkeit. Zur deren Verfolgung massenweise Verstöße gegen § 101 Abs. 4 Nr. 7 StPO vorzunehmen, überspannt mein Verständnis von Verhältnismäßigkeit. Oder übersehe ich die Norm, wann die Benachrichtigung unterbleiben kann oder gibt es keine? Es wäre schade, wenn auch diese Früchte des vergifteten Baumes geerntet werden dürfen.

Im übrigen: Wenn schon die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zur anlasslose Videoaufzeichnung aller Verkehrsteilnehmer und letztendlich, es gibt ja nicht nur Verkehrsordnungswidrigkeiten,
aller Bundesbürger berechtigt, welche Grenzen soll es dann noch für die Strafverfolgung geben.

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Der Darstellung von Herrn Kucklick möchte ich uneingeschränkt zustimmen.

Was mir auffällt ist jedoch, dass in vielen Foren der § 163 b StPO, der m. E. einschlägig ist, zwar abgelehnt wird, jedoch konnte ich bisher nirgends eine Begründung hierfür lesen.

Vielleicht können die Experten von beck.blog hier etwas Licht hinein bringen.

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